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Tatbestand: 1. Für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder werden derzeit Elternbeiträge auf der Grundlage des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) erhoben. Die genaue Höhe der Elternbeiträge ist in einer Anlage zum Gesetz geregelt und erfolgt nach einer einkommensabhängigen Staffelung. Durch Artikel 2 § 4 des Gestzes zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006) vom 17.05.2006 wurde in § 17 GTK die Zuständigkeit zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege auf die Kommunen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Durch dieses Gesetz werden der bisherigen Elternbeitragserhebung mit Inkrafttreten die Grundlage entzogen. Dies bedeutet, dass ohne einen entsprechenden Ersatz der Rechtsgrundlage ab 01.08.2006 keine Elternbeiträge mehr erhoben werden könnten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Erhebung von Elternbeiträgen ab dem 01.08.2006 in einer Satzung zu regeln und die im GTK bisher enthaltenen Regelungen, wie beispielsweise die Definition des Elterneinkommens, die Höhe der Elternbeiträge, Zuschläge für die Inanspruchnahme einer Übermittagbetreuung oder die Geschwisterkindregelung unverändert zu übernehmen. Für das Haushaltsjahr 2006 wird ein Elternbeitragsaufkommen von ca. 930.000,00 € erwartet. 2. Mit dem am 01.10.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) hat der Gesetzgeber die institutionelle Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen mit der Kindertagespflege gleichgestellt. In diesem Zusammenhang hat er auch die Vorschriften zur Erhebung einer Kostenbeteiligung neu geregelt. Sah die bis dahin geltende Fassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege die Erhebung eines individuellen Kostenbeitrags auf der Grundlage des § 93 SGB VIII a.F. vor, ist jetzt die Erhebung von Beiträgen für Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gemeinsam in § 90 SGB VIII n.F. geregelt. Dieser gibt den Kommunen die Möglichkeit, bei Fehlen einer landesrechtlichen Regelung für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII selber Kostenbeiträge festzusetzen. Nach den zwischenzeitlich vorliegenden Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und des Städte- und Gemeindebundes NRW soll sich die Höhe der Kostenbeiträge an den Beträgen orientieren, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen festgesetzt worden sind. Damit soll eine gleichwertige Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege erreicht werden. Die Verwaltung hat deshalb einen Vorschlag zur künftigen Systematik der Beitragserhebung erarbeitet, der der noch zu erlassenden Satzung als Anlage beigefügt ist. Dieser Vorschlag orientiert sich grundsätzlich an den Einkommensgrenzen des GTK. Auch im Bereich der Kindertagespflege sollen die Eltern für die Betreuung von Geschwistern im Rahmen einer Geschwisterkinderregelung nur einen Kostenbeitrag zahlen. Bei dieser Regelung sollen auch die Kinder, die in Tageseinrichtungen betreut werden, berücksichtigt werden. In dieser Konkurrenzsituation soll der jeweils höhere Beitrag zu entrichten sein. Hinsichtlich des bei Tagespflege zu erhebenden Beitrags soll auch für die Kindertagespflege der Einkommensbegriff aus § 17 GTK Verwendung finden. Zur Vermeidung von Härten besteht nach § 90 Abs. 2 SGB VIII ebenfalls die Möglichkeit der Beantragung eines teilweisen oder vollständigen Erlasses des Kostenbeitrages. Die beigefügte Kostenbeitragstabelle geht davon aus, dass bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden ein Beitrag erhoben wird, der auch für die Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren in einer Tageseinrichtung zu zahlen wäre. Bei einer hiervon abweichenden Betreuungszeit wird der Kostenbeitrag im Verhältnis zur Stundenzahl vermindert oder erhöht. Der Kostenbeitrag soll unabhängig vom Alter der Kinder erhoben werden, da die Altersgruppe der unter 3-jährigen den überwiegenden Teil der vermittelten Fälle ausmacht. Kindertagespflege für ältere Kinder wird in der Regel nur ergänzend zu einem Angebot in einer Tageseinrichtung oder zu einem Schulbesuch mit einem geringen Stundenumfang erbracht, so dass hierfür auch nur ein entsprechend geringerer Kostenbeitrag zu zahlen ist. Nach den gemeinsamen Empfehlungen des Städtetages und des Städte- und Gemeindebundes NRW sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Kostenheranziehung durch eine Satzung geregelt werden. Die „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ wird dem Jugendhilfeausschuss mit der Empfehlung zur Weiterleitung an den Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Erkelenz als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe von ihrem Recht Gebrauch macht, für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbereich Erkelenz Elternbeiträge zu erheben. Er empfiehlt dem Rat, die Erhebung der Elternbeiträge in der als Anlage im Original beigefügten Satzung zu erheben.“ Finanzielle Auswirkungen: Durch den Zuständigkeitswechsel ergibt sich bei der Einnahmeposition 1.464.11000/4 „Elternbeiträge für städt. Kindergärten und Kindergärten freier Träger“ keine Veränderung, da die vorgenannte Satzung die Beiträge aus dem GTK unverändert übernimmt. Dagegen werden die Einnahmen bei der Haushaltsstelle 1.454.24100/5 „Kostenbeiträge bei Förderung von Kindern in Tagespflege“ moderat steigen. Allerdings stehen diesen Einnahmen bei Haushaltsstelle 1.454.77020/2 Ausgaben in nicht vorhersehbarer Höhe entgegen. Anlage: 1 Ausfertigung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“
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