Bürgerinformationssystem

Auszug - Feststellung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens  

 
 
10. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz
TOP: Ö 2.1
Gremium: Rat der Stadt Erkelenz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 07.06.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 19:55 Anlass: Sitzung
Raum: Altes Rathaus
Ort: Markt 1, 41812 Erkelenz
A 10/385/2006 Feststellung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Bürgermeister Jansen trägt wie folgt vor:

Bürgermeister Jansen trägt wie folgt vor:

 

„Die Verwaltung hat das vorliegende Bürgerbegehren unter formellen und materiellen Aspekten geprüft.

 

Hierzu ist folgendes festzustellen:

 

Das o.a Bürgerbegehren wurde form- und fristgerecht eingereicht. Insbesondere wurden die Vorschriften bezüglich der Anzahl der Vertreter, der einzuhaltenden Frist von 3 Monaten nach dem vorausgehenden Ratsbeschluss und die Formulierung einer Frage, die mit Ja oder Nein zu beantworten ist, und eine Begründung mit sich führen muss, eingehalten. Ein Kostendeckungsvorschlag ist im vorliegenden Fall nicht zu fordern.

 

Der Negativ-Katalog des § 26 GO NW wird vom Gegenstand des vorliegenden Bürgerbegehrens nicht berührt.

 

Die Unterschriftenlisten entsprechen formell den an sie zu richtenden Anforderungen (auf jeder Liste sind Frage und Begründung abgedruckt; die Listen sehen die Angabe von Familiennamen, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum sowie die eigenhändige Unterschrift des Petenten vor).

 

Das erforderliche Quorum betrug bei Beginn der Sammlung der Unterschriften 2.492 gültige Unterschriften. Am Sitzungstag beträgt das notwendige Quorum 2.507 gültige Unterschriften

.

Die Listen wurden von der Verwaltung mit dem hierfür vorgesehenen Prüfprogramm einzeln durchgeprüft, allerdings lediglich bis zu einer Anzahl von 2.610 gültiger Unterschriften. Auf die weitergehende Prüfung von weiteren Listen konnte aus wirtschaftlichen Gründen verzichtet werden. Rechtlich ist sie nicht notwendig, da durch die erfolgte Prüfung bereits erheblich mehr gültige Unterschriften geprüft wurden, als nötig sind.

 

Da alle formellen und materiellen Bedingungen erfüllt sind, empfiehlt die Verwaltung dem Rat festzustellen, dass das o.a. Bürgerbegehren zulässig ist. Ein Ermessen steht dem Rat bei der Zulässigkeitsentscheidung nicht zu.

 

Der Bürgermeister muss den Vertretern des Bürgerbegehrens einen mit Rechtsmitteln versehenen schriftlichen Bescheid über diese Entscheidung zukommen lassen. Eventl. gegen geltendes Recht verstoßende Beschlüsse müsste der Bürgermeister  gemäß § 57 Abs. 2 GO NW beanstanden.“

 

Er verliest den Beschlussentwurf und stellt fest, dass sich Wortmeldungen zum Tagesordnungspunkt nicht ergeben. Daraufhin lässt er über den vorliegenden Beschlussentwurf abstimmen.

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 „Der Rat der Stadt Erkelenz stellt fest, dass das eingereichte Bürgerbegehren „Parkplätze Marktplatz Erkelenz“ zulässig ist.“

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Abstimmungsergebnis: einstimmig