Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Verwaltung hat das vorliegende Bürgerbegehren unter formellen und materiellen Aspekten geprüft. Hierzu ist folgendes festzustellen: Das o.a Bürgerbegehren wurde form- und fristgerecht eingereicht. Insbesondere wurden die Vorschriften bezüglich der Anzahl der Vertreter, der einzuhaltenden Frist von 3 Monaten nach dem vorausgehenden Ratsbeschluss und die Formulierung einer Frage, die mit Ja oder Nein zu beantworten ist, und eine Begründung mit sich führen muss, eingehalten. Ein Kostendeckungsvorschlag ist im vorliegenden Fall nicht zu fordern. Der Negativ-Katalog des § 26 GO NW wird vom Gegenstand des vorliegenden Bürgerbegehrens nicht berührt. Die Unterschriftenlisten entsprechen formell den an sie zu richtenden Anforderungen (auf jeder Liste sind Frage und Begründung abgedruckt; die Listen sehen die Angabe von Familiennamen, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum sowie die eigenhändige Unterschrift des Petenten vor). Das erforderliche Quorum betrug bei Beginn der Sammlung der Unterschriften 2.492 gültige Unterschriften. Am Sitzungstag beträgt das notwendige Quorum .........gültige Unterschriften (Die genaue Zahl kann erst am Sitzungstag, dem 07.06.2006, aufgrund der dann aktuellen Einwohnerzahl ermittelt werden.). Die Listen wurden von der Verwaltung mit dem hierfür vorgesehenen Prüfprogramm einzeln durchgeprüft, allerdings lediglich bis zu einer Anzahl von 2.610 gültiger Unterschriften. Auf die weitergehende Prüfung von weiteren Listen konnte aus wirtschaftlichen Gründen verzichtet werden. Rechtlich ist sie nicht notwendig, da durch die erfolgte Prüfung bereits erheblich mehr gültige Unterschriften geprüft wurden, als nötig sind. Da alle formellen und materiellen Bedingungen erfüllt sind, empfiehlt die Verwaltung dem Rat festzustellen, dass das o.a. Bürgerbegehren zulässig ist. Ein Ermessen steht dem Rat bei der Zulässigkeitsentscheidung nicht zu. Der Bürgermeister muss den Vertretern des Bürgerbegehrens einen mit Rechtsmitteln versehenen schriftlichen Bescheid über diese Entscheidung zukommen lassen. Eventl. gegen geltendes Recht verstoßende Beschlüsse müsste der Bürgermeister gemäß § 57 Abs. 2 GO NW beanstanden. Beschlussentwurf: „Der Rat der Stadt Erkelenz stellt fest, dass das eingereichte Bürgerbegehren „Parkplätze Marktplatz Erkelenz“ zulässig ist.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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