Der Entwurf des Jahresabschlusses 2023 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
2.
Gem. § 59 Absatz 3, Satz 1 GO NRW wird der Entwurf des 2023er-Jahresabschlusses und des Lageberichts zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.“