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Auszug - Änderung der Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz; hier: Erstattung von Beiträgen zur angemessenen Alterssicherung und Unfallversicherung von Pflegepersonen  

 
 
3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 21.03.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:15 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Johannismarkt 17, 41812 Erkelenz
A 51/030/2006 Änderung der Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz;
hier: Erstattung von Beiträgen zur angemessenen Alterssicherung und Unfallversicherung von Pflegepersonen
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Erster Beig

Erster Beig. Dr. Gotzen berichtet, dass zum 01.10.2005 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz (KICK) in Kraft getreten sei. Durch dieses Gesetz sei das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG) in wesentlichen Bereichen geändert bzw. erweitert worden, u. a. § 39, der die Leistungen zum Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen in Vollzeitpflege gemäß § 33 regelt. Danach hätten Pflegepersonen einen Anspruch auf „Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer altersgemäßen Alterssicherung“. Die Erstattungen „sollten in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden“, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten seien“ (§ 39 Abs. 4).

 

Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration habe seine Auffassung mitgeteilt, dass über die Höhe der Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung und zur Unfallversicherung nicht durch die zuständigen Kommunen vor Ort entschieden werden müssten.

 

Die Verwaltung schlage vor, zur Festlegung die angemessene Höhe der Erstattungen der Aufwendungen zu den Versicherungsleistungen einer Pflegeperson eine Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland vom 09.01.2006, die Empfehlung des Deutschen Vereins für den Bereich der Tagespflege vom 28.09.2005 und eine Stellungnahme des Landesverbandes der Pflege- und Adoptiveltern in Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2006 heranzuziehen.

 

Als weiterer Orientierungsfaktor zur Ermittlung der konkreten Höhe des zu erstattenden Betrages könne die gem. § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtige Einkommensgrenze für Geringverdiener, 400,00 € mtl., herangezogen werden. Der zurzeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung betrage 19,5 %  = 78,00 €. Demnach sei für die Alterssicherung eine monatliche Erstattung der Aufwendungen in Höhe des hälftigen Beitragssatzes = 39,00 € angemessen.

 

Der Erstattungsbetrag von 79,00 € jährlich zum Beitrag zu einer Unfallversicherung orientiere sich an dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, der zurzeit 79,00 € betrage. 

 

Der auf der Grundlage der nachgewiesenen Beiträge zur Alterssicherung und zur Unfallversicherung anerkannte Pauschalbetrag könne entsprechend des Inkrafttretens der Gesetzesänderung längstens ab dem 01.10.2005 rückwirkend geltend gemacht werden.

Beschluss (in eigener Zuständigkeit):

Beschluss (in eigener Zuständigkeit):

„Ab dem 01.10.2005 werden bei Nachweis von Aufwendungen zu einer Alterssicherung bzw. zu einer Unfallversicherung zusätzlich zum Pflegegeld folgende Pauschalbeträge an die Pflegefamilien gezahlt:

 

-                     Beiträge zur Unfallversicherung, maximal 79,-- € pro Jahr,

-                     Beiträge zur angemessenen Alterssicherung, maximal 39,-- € pro Monat.

 

Die Pauschalbeträge werden monatlich mit dem Pflegegeld zur Auszahlung gebracht.

 

Die Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz in der zur Zeit gültigen Fassung sind unter Ziffer VIII.3 – Einzelfallbezogene Hilfen, 3. Vollzeitpflege – entsprechend zu ergänzen.“

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Abstimmungsergebnis: einstimmig