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Vorlage - A 51/030/2006  

 
 
Betreff: Änderung der Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz;
hier: Erstattung von Beiträgen zur angemessenen Alterssicherung und Unfallversicherung von Pflegepersonen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
21.03.2006 
3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erk, VIII.3 Einzelfallbezogene Hilfen, 3. Vollzeitpflege  

Tatbestand:

Tatbestand:

Am 01.10.2005 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz (KICK) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG) in wesentlichen Bereichen geändert bzw. erweitert, u. a. § 39, der die Leistungen zum Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen in Vollzeitpflege gemäß § 33 regelt. Danach haben Pflegepersonen einen Anspruch auf „Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer altersgemäßen Alterssicherung“. Die Erstattungen „sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden“, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind“ (§ 39 Abs. 4).

 

Das für die Festsetzung der Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege in NRW zuständige Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MGFFI) hat die bisher gültigen Pflegegeldbeträge zum 01.01.2006 zwar fortgeschrieben, eine Festlegung der Erstattungsbeträge für eine angemessene Alterssicherung bzw. der Unfallversicherung wurde jedoch nicht vorgenommen. Vielmehr teilt das vorgenannte Ministerium mit Schreiben vom 03.11.2005 seine Auffassung mit, dass über die Höhe der Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung und zur Unfallversicherung nicht generell sondern durch die zuständigen Kommunen vor Ort entschieden werden müsse.

 

Deshalb schlägt die Verwaltung vor, zur Einschätzung der angemessenen Höhe der Erstattungen der Aufwendungen zu den Versicherungsleistungen einer Pflegeperson eine Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland – Landesjugendamt – vom 09.01.2006, die Empfehlung des Deutschen Vereins für den Bereich der Tagespflege vom 28.09.2005 sowie eine Stellungnahme des Landesverbandes der Pflege- und Adoptiveltern in Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2006 heranzuziehen.

 

Als weiterer Orientierungsfaktor zur Ermittlung der konkreten Höhe des zu erstattenden Betrages kann die gem. § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtige Einkommensgrenze für Geringverdiener, die zur Zeit bei 400,00 € liegt, herangezogen werden. Der zur Zeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt 19,5 %  = 78,00 €. Demnach ist für die Alterssicherung eine monatliche Erstattung der Aufwendungen in Höhe des hälftigen Beitragssatzes = 39,00 € angemessen.

 

Der Erstattungsbetrag von 79,00 € jährlich zum Beitrag zu einer Unfallversicherung orientiert sich an dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, der zur Zeit 79,00 € beträgt. 

 

Hiernach und in der derzeitigen Fachdiskussion gelten ein anerkennungsfähiger  Aufwand für die Erstattung

 

a)     des hälftigen Beitrags zu einer Alterssicherung der Betrag von 39,00 € pro Monat  und

b)     des Beitrages zu einer Unfallversicherung der Betrag von 79,00 € jährlich

 

als unstrittig.

 

Dies entspricht einem monatlichen Pauschalbetrag von 45,58 € pro Pflegekind, der zusätzlich zum allgemeinen Pflegegeld zu zahlen ist.

 

Der auf der Grundlage der nachgewiesenen Beiträge zur Alterssicherung und zur Unfallversicherung anerkannte Pauschalbetrag kann entsprechend des Inkrafttretens der Gesetzesänderung längstens ab dem 01.10.2005 rückwirkend geltend gemacht werden.

 

Die Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz in der zur Zeit gültigen Fassung sind unter Ziffer VIII.3 – Einzelfallbezogene Hilfen, 3. Vollzeitpflege – entsprechend zu ergänzen.

Beschlussentwurf: (in eigener Zuständigkeit)

Beschlussentwurf: (in eigener Zuständigkeit)

„Ab dem 01.10.2005 werden bei Nachweis von Aufwendungen zu einer Alterssicherung bzw. zu einer Unfallversicherung zusätzlich zum Pflegegeld folgende Pauschalbeträge an die Pflegefamilien gezahlt:

 

-                     Beiträge zur Unfallversicherung, maximal 79,-- € pro Jahr,

-                     Beiträge zur angemessenen Alterssicherung, maximal 39,-- € pro Monat.

 

Die Pauschalbeträge werden monatlich mit dem Pflegegeld zur Auszahlung gebracht.

 

Die Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz in der zur Zeit gültigen Fassung sind unter Ziffer VIII.3 – Einzelfallbezogene Hilfen, 3. Vollzeitpflege – entsprechend zu ergänzen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Die zusätzlichen Kosten belaufen sich im Einzelfall auf maximal 547,-- € pro Jahr.

 

Die entsprechenden Haushaltsmittel sind bei Haushaltsstelle 1.45500.76030/1 zu veranschlagen.

Anlage:

Anlage:

Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz, VIII.3 – Einzelfallbezogene Hilfen, 3. Vollzeitpflege –

(Bitte tauschen Sie die entsprechenden Seiten in Ihrem Ordner „Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz“ aus)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erk, VIII.3 Einzelfallbezogene Hilfen, 3. Vollzeitpflege (39 KB)