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Beschluss: (als Empfehlung an den Rat): „Da die Voraussetzungen des § 116 a Abs. 1 GO NRW für die Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2022 vorliegen, wird auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2022 verzichtet.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig |
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