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Beschluss: „Die Dringlichkeitsentscheidung vom 03.09.2021 zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 26.09.2021 wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) in der derzeit geltenden Fassung genehmigt.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig |
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