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Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e. V. hatte mit E-Mail vom 13.08.2021 einen verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung 17. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen und Erkelenzer Automobilausstellung am 26.09.2021 gestellt.
Der Gewerbering beantragte gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den genannten Sonntagen im Bereich der Kernstadt von 13 bis 18 Uhr geöffnet haben.
Eine rechtzeitige Vorlage an den Rat zur Beschlussfassung war nicht mehr möglich. Daher erfolgte der Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vom 03.09.2021.
Es wird um Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gebeten. Beschlussentwurf: „Die Dringlichkeitsentscheidung vom 03.09.2021 zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 26.09.2021 wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) in der derzeit geltenden Fassung genehmigt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlagen: Dringlichkeitsentscheidung vom 03.09.2021 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 20.09.2021
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