„Der Rat der Stadt Erkelenz beauftragt die Verwaltung in § 29 (3) der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz aufzunehmen, dass Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke, d. h. bei extensiver Dachbegrünung bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu einem 25/100 als bebaute Grundstücksfläche berücksichtigt werden.“
13.11.2018 - Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe