Dringlichkeitsentscheidung - A 30/002/2004

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand

Am 29.10.2004 wurde der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung bezüglich des verkaufsoffenen Sonntages am 07.11.2004 durch den Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden der SPD als Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung NW beschlossen. Der verkaufsoffene Sonntag fand im Bereich der Kernstadt anlässlich der Durchführung eines „Friesenmarktes“ durch den Gewerbering statt.

 

Der Beschluss wurde in dieser Form gefasst, da eine Entscheidung in einer Hauptausschusssitzung beziehungsweise in einer Ratssitzung nicht rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin herbeigeführt werden konnte.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf

„Die am 29.10.2004 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung NW erlassene ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 14 Ladenschlussgesetz bezüglich des verkaufsoffenen Sonntages am 07.11.2004 wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW genehmigt.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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