Beschlussvorlage - A 20/003/2025

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Im Rahmen des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetzes NRW - BürgEnG) vom 19.12.2023 wird eine verpflichtende Möglichkeit der finanziellen Beteiligung von Gemeinden sowie beteiligungsberechtigten Personen an der Wertschöpfung der Windenergie an neuen Windenergieanlagen geschaffen. Ziel der verpflichtenden finanziellen Beteiligung ist die Steigerung der Akzeptanz an den Bau von Windenergieanlagen.

Im Gegensatz zum § 6 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023), nach dem die Betreiber der Windenergieanlagen die betroffenen Gemeinden nur beteiligen „sollen“, sind die Betreiber von Windenergieanlagen im Rahmen des BürgEnG dazu verpflichtet, eine Einigung mit den beteiligungsberechtigten Personen und Gemeinden über eine Beteiligungsvereinbarung  bis ein Jahr nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen. Die Beteiligungsvereinbarung kann individuell konzipiert werden und soll die örtlichen Gegebenheiten und Wünsche der beteiligungsberechtigten Personen in der Vereinbarung berücksichtigen. Wie eine solche Beteiligungsvereinbarung aussehen soll, ist im § 7 BürgEnG geregelt. § 7 Abs. 3 BürgEnG zählt dabei nachfolgende Möglichkeiten einer direkten und indirekten finanziellen Beteiligung auf:

  • eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,
  • das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,
  • die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
  • vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
  • pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern oder Gemeinden,
  • die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
  • die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen.

Bei den vorgenannten Beteiligungsmöglichkeiten handelt es sich um eine beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung. So kann z.B. auch eine Vereinbarung nach § 6 EEG 2023 im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung nach BürgEnG abgeschlossen werden.

Soweit eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger (Windanlagenbetreiber) und der Kommune nicht zustande kommt, greift gemäß § 8 BürgEnG das Instrument der Ersatzbeteiligung. Die Ersatzbeteiligung sieht eine Akzeptanzabgabe von 0,2 ct pro Kilowattstunde sowie die Beteiligungsmöglichkeit für beteiligungsberechtigte Personen in Höhe von 90.000,00 €/MW installierter Leistung der Windenergieanlage und im Einzelfall in einer Größenordnung von 500,00 € - 25.000,00 € je Person vor. Diese Beteiligungsmöglichkeit wird den beteiligungsberechtigten Personen jeweils im Rahmen eines Nachrangdarlehens eingeräumt. Beteiligungsberechtigte Personen sind dabei alle natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit mindestens drei Monaten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz innerhalb der beteiligungsberechtigten Gemeinde haben. Daneben können auch natürliche oder juristische Personen, die seit mindestens drei Monaten Eigentümer eines Grundstückes in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde sind, beteiligt werden.

Für die zukünftig zu schließenden Beteiligungsvereinbarungen soll daher eine Mustervereinbarung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerenergiegesetzes erarbeitet werden, um eine einheitliche Behandlung der Vorhabenträger zu gewährleisten. Daneben soll damit erreicht werden, dass der Verwaltungsaufwand, der mit den zu treffenden Vereinbarungen verbunden ist, möglichst gering gehalten wird. In der Beteiligungsvereinbarung sollen daher folgende Punkte aufgenommen werden:

1. Eine finanzielle Beteiligung der beteiligungsberechtigten Gemeinden gemäß § 6 EEG in Höhe von 0,2 ct pro Kilowattstunde der tatsächlich    eingespeisten Strommenge bzw. für fiktive Strommengen bei Ausfall einer Windenergieanlage.

2. Eine finanzielle Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen nach § 5 BürgEnG im Sinne von § 8 Abs. 3 BürgEnG. Das heißt, den beteiligungsberechtigten Personen ist ein Nachrangdarlehen in Höhe von zumindest 90.000,00 €/MW installierter Leistung der Windenergieanlage und in einer Größenordnung von 500,00 € - 25.000,00 € je Person anzubieten.

3. Darüber hinaus soll eine über die in der lfd. Nr. 1 aufgeführten Regelung hinausgehende finanzielle Beteiligung in Höhe von 0,2 ct pro Kilowattstunde zusätzlich für die tatsächlich eingespeiste Strommenge als auch für eine etwaige fiktive Strommenge angestrebt werden. 

Nach Abschluss der Beteiligungsvereinbarungen sind diese auf der Transparenzplattform des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen zu veröffentlichen.

Es wird vorgeschlagen, den zukünftigen Beteiligungsvereinbarungen zur finanziellen Beteiligung an Windenergieanlagen in der vorgetragenen Form zuzustimmen.

 

 

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Beschlussentwurf

„Die Verwaltung wird beauftragt, Beteiligungsvereinbarungen nach dem Bürgerenergiegesetz NRW zu erarbeiten und mit den jeweiligen Vorhabenträgern abzuschließen. Diese sollen zumindest folgende Vereinbarungen enthalten:

1. Eine finanzielle Beteiligung der beteiligungsberechtigten Gemeinden gemäß § 6 EEG in Höhe von 0,2 ct pro Kilowattstunde der tatsächlich eingespeisten Strommenge bzw. für fiktive Strommengen bei Ausfall einer Windenergieanlage.

2. Eine finanzielle Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen nach § 5 BürgEnG im Sinne von § 8 Abs. 3 BürgEnG. Das heißt, den beteiligungsberechtigten Personen ist ein Nachrangdarlehen in Höhe von zumindest 90.000,00 €/MW je installierter Leistung der Windenergieanlage und in einer Größenordnung von 500,00 € - 25.000,00 € je Person anzubieten.

3. Darüber hinaus soll eine über die in der lfd. Nr. 1 aufgeführten Regelung hinausgehende finanzielle Beteiligung in Höhe von 0,2 ct pro Kilowattstunde zusätzlich für die tatsächlich eingespeiste Strommenge als auch für eine etwaige fiktive Strommenge angestrebt werden.“

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Klima-Check

Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?

 

Ja

 

Durch die finanzielle Beteiligung der Stadt Erkelenz an der Windenergienutzung wird eine Steigerung der Akzeptanz an Windenergieanlagen erreicht. Dies führt wiederum zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie und stellt infolgedessen einen Beitrag zum Klimaschutz dar.

 

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Finanz. Auswirkung

Ertrag: Derzeit nicht genau bezifferbar.

Aufwand: Maximal eine zusätzliche Halbtagskraft beim Amt 20.

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