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Vorlage - A 20/058/2006  

 
 
Betreff: Erlass einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Erkelenz
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
08.11.2006 
14. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
20.12.2006 
13. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Satzung Vergnügungssteuer mit Änderung vom08112006  

Tatbestand:

Tatbestand:

Nach der derzeitigen Satzung wird die Vergnügungssteuer für Apparate mit  Gewinnmöglichkeit in Spielhallen bzw. Gaststätten nach dem Stückzahlmaßstab erhoben. In einem Urteil vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04) hat das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine nach dem Stückzahlmaßstab erhobene Vergnügungssteuer bemessen werden darf. Danach ist sie mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) regelmäßig nicht vereinbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einspielergebnisse einzelner Gewinnspielautomaten mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Spielautomaten in einer Gemeinde abweichen.

 

Aufgrund dieses Urteils ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erkelenz zu ergänzen. Hierbei wurde weitestgehend auf die vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfohlene Mustersatzung zurückgegriffen.

 

Der Gebührensatz für die abweichende Besteuerung nach dem Einspielergebnis entspricht mit 10 v. H. je angefangenen Kalendermonat den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes.

 

Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

Der Steuerschuldner kann rückwirkend für 12 Monate die Besteuerung nach dem Einspielergebnis beantragen.

 

Erfolgt ein solcher Antrag nicht, wird die Vergnügungssteuer nach den bisherigen Sätzen erhoben. Diese betragen

 

·        in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei

 

                   Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                                           150,00 Euro

                   Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                          35,00 Euro

 

·        in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei

 

                   Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                                             50,00 Euro

                   Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                          25,00 Euro

 

·        in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                              200,00 Euro

 

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen in der Hinsicht, dass die Bezeichnung Nr. durch Abs. geändert wurden.

Beschlussentwurf:

Abweichender Beschluss aus der 14. Sitzung des Hauptausschusses vom 08.11.2006 (wie in Fettschrift dargestellt).

 

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Erkelenz wird mit folgender Änderung erlassen: Die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung von Geräten nach § 8, Abs 2 lfd. Nr. 3 soll nicht 200 Euro sondern 500 Euro betragen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Nicht bezifferbar

Anlage:

Anlage:

Satzung Erhebung Vergnügungssteuer

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Vergnügungssteuer mit Änderung vom08112006 (22 KB)