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Tatbestand: Nach der derzeitigen Satzung wird die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen bzw. Gaststätten nach dem Stückzahlmaßstab erhoben. In einem Urteil vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04) hat das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine nach dem Stückzahlmaßstab erhobene Vergnügungssteuer bemessen werden darf. Danach ist sie mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) regelmäßig nicht vereinbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einspielergebnisse einzelner Gewinnspielautomaten mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Spielautomaten in einer Gemeinde abweichen. Aufgrund dieses Urteils ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erkelenz zu ergänzen. Hierbei wurde weitestgehend auf die vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfohlene Mustersatzung zurückgegriffen. Der Gebührensatz für die abweichende Besteuerung nach dem Einspielergebnis entspricht mit 10 v. H. je angefangenen Kalendermonat den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Der Steuerschuldner kann rückwirkend für 12 Monate die Besteuerung nach dem Einspielergebnis beantragen. Erfolgt ein solcher Antrag nicht, wird die Vergnügungssteuer nach den bisherigen Sätzen erhoben. Diese betragen ·
in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 150,00
Euro Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro ·
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro ·
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen in der Hinsicht, dass die Bezeichnung Nr. durch Abs. geändert wurden. Abweichender Beschluss aus der 14. Sitzung des Hauptausschusses vom 08.11.2006 (wie in Fettschrift dargestellt). Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage
beigefügte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt
Erkelenz wird mit folgender Änderung erlassen: Die Steuer je Apparat
und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung von Geräten nach § 8, Abs 2
lfd. Nr. 3 soll nicht 200 Euro sondern 500 Euro betragen.“ Finanzielle Auswirkungen: Nicht bezifferbar Anlage: Satzung Erhebung
Vergnügungssteuer
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