Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Sobald der Rat die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens beschlossen hat, soll den Vertretern dieses Bürgerbegehrens Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. Die Vertreter des vorliegenden Bürgerbegehrens sind: 1. Karl-Heinz Frings, Rosenstr. 2 b, Erkelenz, 2. Stephan Schüren, Am Ziegelweiher 4, Erkelenz, 3. Peter Czybik, Flassenberger Str. 16, Erkelenz. Die Vertreter wurden form- und fristgerecht zur Sitzung des Rates am 07.06.2006 eingeladen. Im Anschluss an diese (mögliche) Erläuterung hat der Rat auf der Grundlage des § 26 Abs. 6 GO NW zu beraten und zu beschließen, ob er dem Bürgerbegehren beitritt oder nicht. Wenn er dem Bürgerbegehren beitritt, so unterbleibt ein Bürgerentscheid. Tritt der Rat dem Bürgerbegehren hingegen nicht bei, so hat innerhalb der Frist von 3 Monaten, beginnend mit dem 07.06.2006 (dem Tage der Ratssitzung), ein Bürgerentscheid auf der Grundlage der „Satzung der Stadt Erkelenz zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 06. April 2005“ stattzufinden. Die zur Durchführung des Bürgerentscheids erforderlichen Haushaltsmittel sind im Falle der letzteren alternativen Beschlussfassung überplanmäßig zur Verfügung zu stellen. Der Städte- und Gemeindebund geht von bis zu 4,00 € je Abstimmungsberechtigtem aus. Bei derzeit ca. 35.800 Abstimmberechtigten kann demnach mit Kosten von bis zu 143.200 € gerechnet werden. Im Haushaltsplan für das Jahr 2006 ist bei Hhst. 1.05000.65000.1 „Geschäftsaufwand f. Bundes- u. Landtagswahlen, Gemeindewahlen, Statistiken u.s.w.“ lediglich ein Ansatz von 1.000 € vorgesehen, weshalb alle darüber hinaus gehenden erforderlichen Mittel überplanmäßig bereit gestellt werden müssen. Beschlussentwurf: „1.: Beitrittfrage: Der Rat der Stadt Erkelenz ....... 2.: Kostenfrage (optional): Die voraussichtlichen Mittel zur Bestreitung der Kosten des Bürgerentscheids sind umgehend überplanmäßig zur Verfügung zu stellen. “ Finanzielle Auswirkungen: Die notwendigen Haushaltsmittel sind gemäß Beschlussentwurf bereitzustellen, wenn dem Bürgerbegehren nicht beigetreten wird. |
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