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Tatbestand: In seiner Sitzung am 31.01.2006 hat der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung dem in der Sitzung
vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1300.1 „Schages Fahrt“,
Erkelenz-Venrath zugestimmt und beschlossen, die Öffentlichkeit öffentlich zu
unterrichten. Der Öffentlichkeit war Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu
geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren gemäß § 4
i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung
aufzufordern. Der Bezirksausschuss Keyenberg/Venrath war zu beteiligen.
1. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 17.02.2006 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 4 vom 17.02.2006 bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 07.03.2006 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens planungsrelevante Anregungen vorgetragen, die in der Anlage 1 zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1300.1 „Schages Fahrt“, Erkelenz-Venrath – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und in der Anlage 2 zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1300.1 „Schages Fahrt“, Erkelenz-Venrath – Anregungen der Öffentlichkeit, zum Beschluss aufgelistet sind. 2. Beteiligung des Bezirkausschusses Keyenberg/Venrath Der Bezirksausschuss Keyenberg/Venrath wurde mit Schreiben vom 17.02.2006 beteiligt. Anlässlich der Beteiligung des Bezirksausschusses Keyenberg/Venrath erklärte sich der Bezirksausschuss in seiner Sitzung am 06.04.2006 einstimmig mit dem vorgelegten Bebauungsplan 1300.1 „Schages Fahrt“, Erkelenz-Venrath einverstanden. Die Zufahrtsregelung soll jedoch nochmals näher erläutert bzw. überplant werden. Stellungnahme der Verwaltung Um die zukünftige Funktion der notwendigen Erschließungsflächen innerhalb des Plangebietes zu bestimmen, wurden die Ansprüche der motorisierten und unmotorisierten Verkehrsteilnehmer an das notwendige Verkehrssystem bereits in der Planungsphase bewertet und umgesetzt. Die konkreten Festsetzungen des vorliegenden Erschließungsystems erfolgten unter Berücksichtigung der „Empfehlung für die Anlagen von Erschließungsstraßen (EAE 85/95)“. Das Plangebiet liegt innerhalb eines gewachsenen Dorfgebietes. Die erschlossenen Flächen dienen grundsätzlich dem Anliegerverkehr und dem zur Nutzung des Gebietes notwendigen Fahrverkehr (z. B. Müll- und Rettungswagen). Die Planung sieht vor, dass die Verkehrsflächen als Mischverkehrsflächen ausgebaut werden und dem geforderten Nutzungsspektrum entsprechen. Um die Ein- und Ausfahrt in das Siedlungsgebiet über die Herrather Straße konfliktfrei zu gewährleisten, wurde eine Straßenbreite gewählt, die dem Nutzungsradius eines 3-achsigen Müllfahrzeuges entspricht. Zudem wurden die Radien der Eckausrundungen entsprechend dimensioniert. Um dem Begegnungsverkehr im Anschlussbereich ausreichend Raum zu lassen, wird dieser Bereich bedarfsgerecht ausgebaut und in einer Tiefe von ca. 40,0 m im Zufahrtsbereich werden keine Baumstandorte oder Stellplätze vorgesehen. Aufgrund der Gegebenheiten der Straßenrandbebauung an der Herrather Straße (K 19) besteht im Bereich der Zufahrt zum geplanten Wohngebiet in der Herrather Straße ein Fahrbahnengstelle, die verkehrlich einen regelmäßigen Zweirichtungsverkehr nicht zulässt. Verkehrsrechtliche Anordnungen zur Regelung des Begegnungsverkehres o.a. zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Kfz-Verkehrs bestehen hier nicht. Die Haltesichtweite des bevorrechtigten Verkehrs aus Richtung Ortsmitte auf der Herrather Straße im Bereich der Zufahrt zum geplanten Wohngebiet ist für eine gefahrene Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h ausreichend, aus Richtung Ortsausgang auch darüber hinaus. Die Anfahrsicht in Richtung Ortsmitte in der Zufahrt des geplanten Wohngebietes ist mit ca. 30 m Länge für eine Geschwindigkeit in der übergeordneten Straße bis 30 km/h ausreichend, in Richtung Ortsausgang auch darüber hinaus. Innerhalb bebauter Gebiete kann auf die Freihaltung einer Annäherungssicht, die wartepflichtige Kraftfahrer bereits aus größerer Entfernung vor dem Rand der übergeordneten Straße ausreichende Übersichtlichkeit bieten würde, in der Regel verzichtet werden. Sollte aufgrund einer Änderung des Bebauungsbestandes an der Herrather Straße eine Aufhebung der Engstellen- und Sichtsituation im Zufahrtsbereich des geplanten Wohngebietes auch zukünftig nicht möglich sein, so sollten verkehrsrechtliche Anordnungen in Abstimmung mit dem Baulastträger und der Kreispolizeibehörde zur Einhaltung einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h und ggfls. Vorfahrtregelung im Begegnungsverkehr im Engstellenbereich der Herrather Straße getroffen werden. 3. Änderungen des Bebauungsplanentwurfes Im Rahmen der Überprüfung des Entwurfes der Planurkunde wird vorgeschlagen, zur Optimierung der Erschließung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ und angrenzender Flurstücke, die östlich an die öffentlichen Grünfläche angrenzende Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ von 3,00 m auf 4,00 m zu verbreitern. Zur Sicherung der Pflanz- und Pflegemaßnahmen und um die allgemeine Erreichbarkeit der gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mit M1 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Obstwiese) zu ermöglichen, wird die mit einem Leitungsrecht versehene Fläche der nicht überbaubaren Baufläche des Allgemeinen Wohngebietes (WA) in Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung, hier: Fuß- und Radweg, festgesetzt. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verbindung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „1. Für die von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1300.1 „Schages Fahrt“, Erkelenz-Venrath wird nach Abwägung aller erkennbarer öffentlicher und privater Belange wie in den als Anlage 1 und 2 beigefügten Abwägungstabellen vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage 1 und 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.“ 2. Die in der Beschlussvorlage unter Tatbestand 3. aufgeführten Entwurfsänderungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1300.1 „Schages Fahrt“, Erkelenz-Venrath werden beschlossen. 3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1300.1 „Schages Fahrt“, Erkelenz-Venrath ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch einen städtebaulichen Vertrag gemäß §§ 11 und 124 BauGB zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz mbH & Co. KG (GEE) sichergestellt. Anlage: Anlage 1 zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1300.1 „Schages Fahrt“, Erkelenz-Venrath – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Anlage 2 zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1300.1 „Schages Fahrt“, Erkelenz-Venrath – Anregungen der Öffentlichkeit
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