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Tatbestand: Der Ursprungsplan Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher Kamp), Stadtgebiet Erkelenz-Mitte unterliegt seit seinem Satzungsbeschluss im Jahre 1986 den sich ändernden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung nach Wohnbauflächen und damit einer städtebaulichen Planungsdynamik. Die Ursprungsplanung mit ihrer 4. und 7. Änderung setzen für diesen Bereich ein Reines Wohngebiet (WR) mit einer zweigeschossigen Bebauung in Form von Einzel- und/oder Doppelhäusern (ED) fest. Darüber hinaus ist in dem Änderungsbereich eine Dachneigung von 22°-45° und eine Traufhöhe von maximal 3,50m bzw. 4,50m festgesetzt, wenn die Firsthöhe maximal 8,00m nicht überschreitet. Die Wohngebäude dürfen maximal 2 Wohneinheiten (WE) besitzen. Die 11. Änderung des Bebauungsplanes hat zum Ziel, der vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken, die aufgrund ihres flächensparenden Zuschnittes nur mit Doppelhäusern bebaut werden können, gerecht zu werden. Die wohnbauliche Nutzung der Grundstücke geschieht unter Berücksichtigung der Grundstückszuschnitte innerhalb der Bauflächen des reinen Wohngebietes (WR). Die Planänderung ermöglicht eine optimierte Ausnutzung der Wohnflächen eines Gebäudes durch das als zwingend festgesetzte 2. Vollgeschoss. Darauf abgestimmt wird die Traufhöhe auf maximal 6,50m und die zulässige Dachneigung auf 22° - 35° festgesetzt. Die Verbreiterung der bestehenden Verkehrsfläche von 3,00m
auf insgesamt 4,50m ermöglicht eine konfliktfreie Erschließung der Grundstücke
in Höhe der Flurstücke 414 und 415. Die vorhandene Ausbaubreite der
Childrichstraße wird dabei übernommen. Die überbaubaren Flächen nehmen die Lage
des bestehenden Baufensters durch ihre Baugrenzen auf und modifizieren es
entspechend des Versatzes der geänderten Verkehrsfläche. Die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. XX „Erklelenz-Nord“ (Oestricher Kamp) werden durch die 11. Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt daher gemäß § 13 BauGB in einem vereinfachten Verfahren. UmweltprüfungGemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verbindung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „1. Es wird festgestellt, dass die 11. Änderung gemäß § 13 Abs. 1 BauGB nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“, Erkelenz-Mitte berührt. 2. Die Aufstellung der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher Kamp, Childrichstraße), Erkelenz-Mitte wird beschlossen. 3. Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher Kamp, Childrichstraße), Erkelenz-Mitte wird zugestimmt. 4. Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher Kamp, Childrichstraße), Erkelenz-Mitte ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu beteiligen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die der Stadt Erkelenz für die Herstellung der Erschließungsanlagen entstehenden Kosten in Höhe von ca. 4.100,-- Euro werden vom Grundstückseigentümer in voller Höhe erstattet. Entsprechende Ansprüche werden durch einen abzuschließenden Folgekostenvertrag zwischen dem Eigentümer und der Stadt Erkelenz abgesichert. |
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