Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Stadt Erkelenz will die Nutzung von regenerativen Energiequellen, hier insbesondere von Photovoltaikanlagen, fördern und somit dazu beitragen, dass der CO2-Ausstoß reduziert werden kann. Im Integrierten Klimaschutzkonzept der Stadt Erkelenz werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Ergänzung des Solarpotenzials auf Dachflächen aufgeführt. Der Rat der Stadt Erkelenz hat am 24.06.2020 das Energiepolitische Arbeitsprogramm für die Jahre 2021- 2024 beschlossen. Dort ist u.a. die Überarbeitung des Flächennutzungsplans hinsichtlich Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen aufgeführt. Am 29.09.2021 hat der Rat das Leitbild der Stadt Erkelenz für den Klimaschutz beschlossen. Bis 2045 soll durch den Ausbau von Windenergie und Photovoltaik die Menge des auf dem Stadtgebiet erzeugten erneuerbaren Stroms vervierfacht werden. Damit kann die Stadt Erkelenz ihren Strombedarf zu mehr als 100 % decken und zusätzlich Strom für Ballungsräume zur Verfügung stellen.
Entsprechend dem Erneuerbare Energien Gesetz sollen Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Infrastrukturtrassen angelehnt werden (max. 500 m Abstand). Eine Analyse des Planungsamtes ergab, dass die Stadt Erkelenz entlang der Autobahn 46 und der Bahntrasse nicht über geeignete Flächen verfügt.
Ein Investor ist an die Stadt Erkelenz herangetreten mit der Absicht, eine Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten. Der Investor hat nachgewiesen, dass er mit den Flächeneigentümern eine Einigung bezüglich der Nutzung geschlossen hat.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen bedürfen einer Baugenehmigung und gehören nicht zu den privilegierten Anlagen entsprechend § 35 Abs. 1 BauGB. Das bedeutet, für die Anlagen muss das entsprechende Planungsrecht vorliegen. Seit der Novelle des BauGB Ende 2022 fallen Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einem Abstand von max. 200 m zum äußeren Fahrbahnrand von Autobahnen und/oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen in den Katalog der privilegierten Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB. Diese Distanz wird bei der vorliegenden Anlage überschritten, insofern ist eine Baugenehmigung auf Grundlage entsprechenden Planungsrecht notwendig.
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Am geplanten Standort ist im Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Festsetzung eines Sondergebietes im Bebauungsplan erfordert daher die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen.
Die Stadt Erkelenz unterstützt das Vorhaben, um die beschlossenen Ziele aus dem Energiepolitischen Arbeitsprogramm sowie das Leitbild der Stadt Erkelenz für den Klimaschutz umzusetzen.
Zur Ermöglichung von Baurechten für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage ist der Flächennutzungsplan zu ändern und ein Bebauungsplan aufzustellen.
Ziel der Planung ist die Festsetzung einer Fläche als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung 'Photovoltaik Freiflächenanlage'.
Die Fläche umfasst ca. 2,8 ha. Der Geltungsbereich ist als Anlage beigefügt.
In der Sitzung soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. PV V „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Venrath, gefasst und die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahren beschlossen werden. Der Bezirksausschuss Keyenberg/Venrath/Borschemich ist zu beteiligen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. PV V „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Venrath, wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplans zu erarbeiten. 3. Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. PV V „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Venrath, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Keyenberg/Venrath/Borschemich ist zu beteiligen.“ Klima-Check: Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Bauleitpläne in Form von Flächennutzungsplänen als vorbereitender und Bebauungsplänen als verbindliche Bauleitplanung haben indirekt Auswirkungen auf Klimaschutz und Klimafolgenanpassung. Während aus Flächennutzungsplänen keine Baurechte abgeleitet werden können, schaffen Bebauungspläne die Grundlage für (neue) Bebauungen aber auch Entwicklung von Grünflächen oder den Bau von Verkehrsflächen. Im Baugesetzbuch sind die Belange Klimaschutz und Klimaanpassung seit 2013 als Teil eines stetig größer werdenden Katalogs an Belangen und Themen in § 1 Abs. 5 aufgenommen worden. Mit geringen Ausnahmen ist bei jeder Aufstellung eines Bauleitplanes eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht zu erstellen. Hier sind die genannten Aspekte enthalten. Regelmäßig sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich, durch welche auch Maßnahmen zum Klimaschutz und Klimafolgenanpassung erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen: Die Erstattung der Planungskosten zum Bebauungsplans Nr. PV V „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Venrath, wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erkelenz und dem Investor sichergestellt. Anlage: Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. PV V „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Venrath
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