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Vorlage - A 20/669/2024  

 
 
Betreff: Anpassung von Gesellschaftsverträgen des Kreises Heinsberg an § 108 Abs. 1 Nr. 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie Streichung des § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW
hier: Sammelbeschluss
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
19.09.2024 
24. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses      
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
25.09.2024 
25. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage A - Sitzungsvorlage der Kreisverwaltung Heinsberg - Anpassung von Gesellschaftsverträgen  
Anlage B - Synopse der Änderungen an den Gesellschaftsverträgen der betroffenen Unternehmen des Kreises Heinsberg  

Tatbestand:

Mit Verkündung des 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (3. NKFWG NRW) am 05.03.2024 ergeben sich insbesondere Änderungen im Bereich von kommunalen Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts. So können u.a. die Änderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW größenabhängige Erleichterungen in Bezug auf die Jahresabschlüsse kommunaler Beteiligungen zur Folge haben. Je nachdem, zu welcher Größenklasse ein Unternehmen gehört, ergeben sich unterschiedliche Pflichten in Bezug auf die Aufstellung des Jahresabschlusses und Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen. Die Pflichten und größenabhängigen Erleichterungen ergeben sich nach Änderung des § 108 GO NRW unmittelbar aus dem HGB, während nach altem Recht kommunale Unternehmen immer als große Kapitalgesellschaften behandelt worden sind. Weitere Details können der als Anlage A beigefügten Sitzungsvorlage des Kreises Heinsberg für die Sitzung des Kreistages am 24.09.2024 entnommen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf diese Anlage verwiesen.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Kreis Heinsberg für seine Unternehmen einen Sammelbeschluss vorbereitet, der als Grundlage diese Erleichterungen vertragsrechtlich umsetzen soll. Ist der Kreis nicht alleiniger Gesellschafter bei einem Unternehmen, müssen sämtliche Gesellschafter über diese Vorgehensweise in den entsprechenden Gremien beraten. Das gleiche gilt, wenn Vertreter von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Gremien der Unternehmen des Kreises Heinsberg stimmberechtigt sind (Vgl. § 41 GO NRW bzw. § 26 der Kreisordnung NRW).

 

Die Stadt Erkelenz ist unmittelbar über die Kreiswerke Heinsberg GmbH und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg mbH (WFG Kreis Heinsberg) von diesen Änderungen betroffen. Darüber hinaus besteht eine mittelbare Beteiligung über die WFG Kreis Heinsberg an der Future Site in-West GmbH.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„1.

Den Änderungen der Gesellschaftsverträge lt. beigefügter Anlage B wird zugestimmt.

2.

Die Vertreter der Stadt Erkelenz in den entsprechenden Gremien werden ermächtigt, die Änderung in der nächsten Gesellschafterversammlung des jeweiligen Unternehmens zu beschließen.“

 


Klima-Check:

Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?

 

Ja 

Nein 

 

Der Beschlussentwurf hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz oder Klimafolgenanpassungen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlagen:

Anlage A – Sitzungsvorlage der Kreisverwaltung Heinsberg

Anlage B – Synopse der Änderungen an den Gesellschaftsverträgen der betroffenen Unternehmen des Kreises Heinsberg

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage A - Sitzungsvorlage der Kreisverwaltung Heinsberg - Anpassung von Gesellschaftsverträgen (92 KB)      
Anlage 2 2 Anlage B - Synopse der Änderungen an den Gesellschaftsverträgen der betroffenen Unternehmen des Kreises Heinsberg (1351 KB)