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Vorlage - A 61/047/2006  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. I/11 A "Südlich Freiheitsplatz", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
28.03.2006 
9. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Planbereich des Bebauungsplanes Nr. I/11 A „Südlich Freiheitsplatz“, Erkelenz-Mitte wird im Norden durch die Verkehrsfläche der Straße „Freiheitsplatz“, im Osten durch die Verkehrsfläche der „Kölner Straße“, im Süden durch Flurstücke der Deutschen Bahn AG (Bahnstrecke Aachen-Mönchengladbach) und im Westen durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 921 und 922 der Flur 27, Gemarkung Erkelenz begrenzt.

Die Größe des Planbereiches beträgt ca. 0,6 ha.

Der Planbereich liegt in Randlage zum Stadtkern von Erkelenz in direkter Nachbarschaft zur Bahnlinie Aachen – Mönchengladbach. Für das umliegende Areal gelten die Bebauungspläne Nr. I und II „Stadtkern“ sowie deren Änderungen und die Folgepläne.

Lediglich der Planbereich ist bis zum heutigen Tage planungsrechtlich nicht über eine konkretisierende Bauleitplanung erfasst.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/11 A „Südlich Freiheitsplatz“, Erkelenz-Mitte dient daher dem Zweck, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern.

Diese umfasst im wesentlichen die planungsrechtliche Sicherung des Bestandes und zukünftige Entwicklung im Plangebiet bezüglich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung mit u.a. der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, sowie der überbaubaren Grundstücksflächen und der örtlichen Verkehrsflächen.

 

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verbindung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

 

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Die Einleitung des Bauleitplanverfahrens für den Bebauungsplan Nr. I/11 A „Südlich Freiheitsplatz“, Erkelenz-Mitte wird mit dem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern, beschlossen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine