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Tatbestand: Die Kreissparkasse Heinsberg wird gemeinsam vom Kreis und der Stadt Erkelenz als Zweckverbandssparkasse getragen. Dementsprechend werden in die Gremien der Kreissparkasse sowohl Vertreter des Kreises als auch der Stadt entsandt. Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands wählt dabei nach § 7 der Sparkassensatzung die Mitglieder des Verwaltungsrates. Eine explizite satzungsrechtliche Regelung zur Verteilung der Verwaltungsratssitze auf Kreis und Stadt existiert derzeit nicht. Lediglich § 12 Abs.1 des Sparkassengesetzes NRW (SpkG) weist auf die allgemeinen Grundsätze der Verhältniswahl hin. Zwar stand auch bislang bereits fest, dass eine Aufteilung der Gesamtsitze entsprechend dem prozentualen Anteilen von Kreis und Stadt an der Kreissparkasse (d. h. 80 % zu 20 %) zu erfolgen hat. Mit Blick darauf, dass zugleich auch der politische Proporz der Parteien zu gewährleisten ist, kam es in der Vergangenheit allerdings regelmäßig zur Notwendigkeit einer Auslegung der wahlrechtlichen Vorschriften. Um für die Zukunft Klarheit zu schaffen, hat sich die Verbandsversammlung der Kreissparkasse dafür ausgesprochen, eine ausdrückliche Regelung zur Besetzung des Sparkassenverwaltungsrates aufzunehmen. Dementsprechend wurde in der Verbandsversammlung vom 13.11.2023 folgende Ergänzung der Verbandssatzung um § 7a beschlossen:
„Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Heinsberg besteht aus 15 Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, neun weitere sachkundige Mitglieder und fünf Vertreter der Dienstkräfte. Die Wahl des Verwaltungsrates hat so zu erfolgen, dass – unbeschadet der nach § 10 SpkG auf die Vertreter der Dienstkräfte der Sparkasse entfallenden Sitze – auf die Verbandsmitglieder des Kreises Heinsberg acht und auf die der Stadt Erkelenz zwei Sitze entfallen.
Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats wird insoweit auf die Sitzverteilung gemäß vorstehendem Satz 2 angerechnet.“
Mit dieser Regelung wird nunmehr verbindlich klargestellt, dass der Parteiproporz nicht zu einer Verschiebung der auf Kreis und Stadt entfallenden Sitze führen kann.
Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Kreistages und Stadtrates und der anschließenden Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Der Rat der Stadt Erkelenz stimmt der Ergänzung der Satzung über den Zusammenschluss des Kreises Heinsberg mit der Stadt Erkelenz zu einem Sparkassenzweckverband um folgende Regelung zu:
§ 7a Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Heinsberg besteht aus 15 Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, neun weitere sachkundige Mitglieder und fünf Vertreter der Dienstkräfte. Die Wahl des Verwaltungsrates hat so zu erfolgen, dass – unbeschadet der nach § 10 SpkG auf die Vertreter der Dienstkräfte der Sparkasse entfallenden Sitze – auf die Verbandsmitglieder des Kreises Heinsberg acht und auf die der Stadt Erkelenz zwei Sitze entfallen.
Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats wird insoweit auf die Sitzverteilung gemäß vorstehendem Satz 2 angerechnet.“
Klima-Check: Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Keine Relevanz.
Finanzielle Auswirkungen:
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