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Vorlage - A 30/270/2024  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW über die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntages in Zusammenhang mit der Veranstaltung Bike ´n´ Barbecue am 05.05.2024
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
22.02.2024 
21. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
28.02.2024 
22. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Antrag Gewerbering mit Veranstaltungsbeschreibungen  
Stellungnahmen  
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung  

Tatbestand:

Der Gewerbering Erkelenz e. V. beantragt mit E-Mail vom 03.01.2024 für das Jahr 2024 die Festsetzung von zunächst einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Durchführung der folgenden Veranstaltung:

 

05.05.2024  „Bike ´n´ Barbecue“

 

Der Antrag für voraussichtlich drei weitere verkaufsoffene Sonntage wird zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, da die Planungen der Veranstaltungen an den Baufortschritt am Markt angepasst werden müssen.

 

Der Gewerbering beantragt zuzulassen, dass Verkaufsstellen am 05.05.2024 im Bereich der Kernstadt von 13 bis 18 Uhr geöffnet haben.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz NRW - LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 ausgenommen:


1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,

2. Ostersonntag,

3. Pfingstsonntag,

4. der 1. und 2. Weihnachtstag und

5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

 

Mit der Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes (Gesetz vom 22.03.2018, GVBl. S. 172) wurde der Anlassbezug abgeschafft und als Voraussetzung für die Festlegung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen durch kommunale ordnungsbehördliche Verordnungen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Ladenöffnung festgeschrieben.

 

Das LÖG NRW beschreibt jetzt - nicht abschließend - fünf Sachgründe für ein öffentliches Interesse. Danach genügt es insbesondere nach Ziffer 1, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung erfolgt. Neu ins Gesetz aufgenommen wurde eine Regelvermutung, nach der von einem Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung auszugehen ist, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Kommunen müssen bei der Zugrundelegung von örtlichen Veranstaltungen keine vergleichende Besucherprognose mehr vorlegen.

 

In Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Anlassbezug setzt der zentrale Sachgrund des Zusammenhangs mit einer örtlichen Veranstaltung weiterhin voraus, dass die Veranstaltung im Vordergrund steht, und die Ladenöffnung bloßes Anhängsel der Veranstaltung ist. Charakter, Größe, Zuschnitt und Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung sind von grundlegender Bedeutung. Gemeint sind Veranstaltungen, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und der Besucherstrom also nicht erst durch die Ladenöffnung ausgelöst wird. Liegt eine solche Veranstaltung vor, ist eine Ladenöffnung unmittelbar angrenzend an die Veranstaltung grundsätzlich unstreitig.

 

Durch den Antragsteller wurde eine detaillierte Beschreibung der oben genannten Veranstaltung vorgelegt, die sowohl die Bedeutung der Veranstaltung, die räumliche Ausdehnung als auch die zu erwartenden Besucherströme der Veranstaltung, bereinigt um Besucher, die lediglich einkaufen, darlegen. Die geplante Ladenöffnung im Kernstadtbereich grenzt räumlich an die Veranstaltung an, da die Veranstaltungsfläche gerade auch den Innenstadtbereich umfasst. Die Prognose der voraussichtlichen Besucher ergibt eine hohe, die Einkaufsbesucher weit übersteigende Veranstaltungsbesucherzahl.

 

Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren hat gezeigt, dass die bereits traditionell stattfindende Veranstaltung „Bike ´n´ Barbecue“ überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen kann. Die am 05.05.2024 geplante Veranstaltung ist als Erweiterung zum Fahrradfrühling inzwischen eine gut eingeführte und sehr beliebte Veranstaltung.

 

Aus den dargelegten Gründen erscheint die beantragte Ladenöffnung als bloßer Annex zu den Veranstaltungen, die prägend im Vordergrund stehen.

 

Es ist ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltung als zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.

 

Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

Nach § 6 Abs. 7 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags nach Absatz 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 09.01.2024, versendet per E-Mail am selben Tag, hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 22.01.2024 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern. Das Anhörungsschreiben enthielt den Hinweis, dass im Laufe des Jahres voraussichtlich drei weitere verkaufsoffene Sonntage geplant würden.

 

Die IHK teilt in ihrer Antwortmail vom 09.01.2024 mit, dass, sofern die Öffnung der betroffenen Verkaufsstellen unter Beachtung der maßgeblichen Anforderungen an Hygiene- und Abstandsregeln rechtlich zum Zeitpunkt der Verkaufsöffnungen zulässig sein sollte, keine durchgreifenden Bedenken gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen an dem genannten Sonntag in 2024 bestehen. Die IHK weist darauf hin, dass sie im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Verordnung eine abschließende Beurteilung dieser geplanten verkaufsoffenen Sonntage nicht vornehmen könne.

 

Das Bischöfliche Generalvikariat Aachen führt in seinem Antwortschreiben vom 11.01.2024 aus, dass grundsätzlich nur Einverständnis mit einer Verkaufsöffnung an nicht mehr als zwei Sonntagen pro Kalenderjahr je Stadtbezirk bestehe, wobei die Adventssonntage ausgeschlossen seien. Da bisher (noch) keine weiteren Anträge auf Verkaufsöffnungen an Sonntagen in der Innenstadt von Erkelenz mitgeteilt worden seien, bestehen gegen die beantragte Verkaufsöffnung am 05.05.2024 keine Bedenken.

 

Der Kirchenkreis Jülich, vertreten durch den Superintendenten, teilt mit seiner Antwort vom 10.01.2024 mit, dass er keine juristischen Einwände gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen erheben könne und fügt einen Beschluss der Landessynode der Evangelischen Kirche vom 11.01.2018 weiter. Die Landessynode hat sich in Ihrem Beschluss entschieden gegen eine Verdopplung der Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage ausgesprochen spricht sich für den besonderen Schutz des Sonntages als Ruhetag aus.

 

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) hat mit Schreiben vom 16.01.2024 zu dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag Stellung genommen. Ver.di weist darauf hin, dass die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute, sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familie unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen. Deswegen lehne Ver.di verkaufsoffene Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab.

 

Umgekehrt habe das Interesse der Verkaufsstelleninhaber an einer Öffnung der Geschäfte grundsätzlich ein geringeres Gewicht. Das Bundesverwaltungsgericht führe dazu aus, dass weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anziehungskraft der Veranstaltung profitieren, noch das Shopping-Interesse potenzieller Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht. Dem Versorgungsinteresse komme angesichts der völligen Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten und der Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung für bestimmte Warengruppen, kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Das gelte erst recht, wenn bereits die Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der Bedarfsdeckung diene.

 

Nach dem Urteil des BVerfG vom 01.12.2009 (1 BvR 2857,2858/07-BVerGE 125, 39) könnten Veranstaltungen nach § 6 Abs 1 Ziff. 1 LÖG NRW nur Ladenöffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des betreffenden Sonntags rechtfertigen. Dazu müsse die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex erscheint (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 – 8 CN 1.17 – BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 23 f. und vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17 – BVerwGE 164, 64 Rn.19) und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar werde (BVerwG, Urteil vom 22.06.2020 – 8 CN 1/19 -, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 21).

 

Das OVG NRW hat diese Anforderungen in seinem Beschluss vom 09.10.2020 (OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2020 – 4B 1514/20.NE -, Rn. 16, juris) wie folgt konkretisiert:

Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW müsse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags präge. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, müsse die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird, und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntages prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung – also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums – stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung. Die öffentliche Wirkung hängt wiederum maßgeblich von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Die jeweils angezogenen Besucherströme bestimmen den Umfang und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der durch die Ladenöffnung ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit andererseits. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung kaum anderes als durch einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Erforderlich ist dabei, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Ladenöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen der Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung – kämen.

 

Ver.di führt aus, dass erste Voraussetzung für eine solche Abschätzung des Besucherinteresses an der Veranstaltung sei eine konkrete Beschreibung der Veranstaltung, denn die Dimensionierung und Gestaltung der Veranstaltung sei die Grundlage der Prognose. Die konkrete Gestaltung der Veranstaltung ließe sich dem Programm indessen nicht entnehmen. Zum Bereich der Ladenöffnung hieße es in dem Antrag, dass die Öffnung in der Kernstadt erfolgen solle. Dieser Begriff sei für sich genommen unbestimmt. Ver.di gehe davon aus, dass sich damit die Ladenöffnung wie in der Vergangenheit ermöglicht werden solle.

 

Seitens des Rechts- und Ordnungsamtes wir hierzu angemerkt, dass die Konkretisierung des Begriffs Kernstadt in der jeweiligen ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgt. Diese lag dem Anhörungsschreiben nicht bei.

 

Ver.di verweist zudem auf Urteile BVerwG vom 11.11.2015 und 12.12.2018 (Fundstellen s.o.), wonach es nicht zulässig sei, die Sonntagsöffnung auf Gebiete zu erstrecken, in denen der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen für die Öffentlichkeit nicht mehr zu erkennen ist. Um diese Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssten anlassbezogene Sonntagsöffnungen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden.

 

Zu erkennen sei der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen in dem räumlichen Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst werde. Das sei der Bereich, in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags präge. Die prägende Wirkung müsse dabei von der Veranstaltung selbst und nicht nur von dem durch sie ausgelösten Ziel- und Quellverkehr ausgehen.

 

Ver.di stellt fest, dass die Beschreibung der Veranstaltung unzureichend sei. Der Zuschnitt der Veranstaltung, Zahl der Stände und Foodtrucks sei nicht ansatzweise konkretisiert, so dass keine Abschätzung des Besucherinteresses möglich sei. Soweit für alle Veranstaltungen das Besucherinteresse ähnlicher Veranstaltungen in den letzten Jahren herangezogen würde, so sei dies von begrenzter Aussagekraft, da diese mit einer Öffnung der Verkaufsstätten verbunden waren. Bemerkenswert sei auch, dass die für den 05.05.2024 geplante Veranstaltung ungefähr 7.000-8.000 Besucher anziehen solle, die geöffneten Verkaufsstätten aber an allen Tagen nur 2.000 Kunden. Für die Zahl der 2000 Kunden in der Innenstadt fehle es ebenso wie bei der Zahl der Besucher an jeder Grundlage.

 

Tatsächlich handelt es sich bei der Veranstaltung Bike ´n´Barbecue um eine Veranstaltung, die aus der ursprünglichen Veranstaltung Fahrradfrühling weiterentwickelt worden ist. Das Fahrradfahren ist wesentlicher Bestandteil der Veranstaltung. Eine genaue Prognose der Besucherzahl ist hier sicherlich schwierig, da sich nicht alle Besucher ständig am Veranstaltungsort aufhalten, sondern z.B. an Fahrradtouren teilnehmen und dann wieder zurückkehren. Trotzdem hat der Gewerbering versucht, eine überschlägige Zählung vorzunehmen. Die Prognose der Besucher der Geschäfte ist bewusst an einem Samstag vorgenommen worden. Selbstverständlich ist die Besucherprognose sowohl in Bezug auf die Besucher der Veranstaltung als auch der geöffneten Verkaufsstellen witterungsabhängig. Diese Schwankungen sind jedoch nicht darstellbar.

 

Die Anzahl und Größe der Stände sowie deren genauer Standort kann erst kurz vor der Veranstaltung angegeben werden, jedoch kann dies auch außer Acht bleiben, da sich die Veranstaltung durch den als Kernstadt bezeichneten Innenstadtbereich ausstrecken wird.

 

In den vergangenen zwei Jahren, letztlich seit einem personellen Wechsel in der Bearbeitung der Anhörungen, ist es leider nicht mehr möglich, mit Ver.di einen Konsens herzustellen. Trotz Ergänzung der Veranstaltungsbegründungen und mehrerer Telefonate wird von dort immer wieder in Frage gestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Sonntagsöffnungen bei allen Veranstaltungen im Stadtgebiet Erkelenz vorliegen. Vielleicht ist auch deswegen - erstmalig in der jetzigen Stellungnahme- der Satz „…Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt“ enthalten.

 

Im vergangenen Jahr hat Ver.di abschließend mitgeteilt, dass es der Stadt obliege zu prüfen, ob die Besucherprognose realistisch sei und ob sich der Bereich der Geschäfte, die sich an der Sonntagsöffnung beteiligen, eng auf den Bereich der Kernstadt bezieht. Diese Prüfung ist auch in diesem Jahr bereits vor der Anhörung erfolgt.

 

Die von anderen Trägern vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumente, die gegen eine Zulassung der beantragten verkaufsoffenen Sonntage sprechen.

 

Weitere Stellungnahmen liegen nicht vor.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberings Erkelenz e.V. vom 02.01.2024 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen antragsgemäß für den 05.05.2024 in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 05.05.2024 wird erlassen.“


Klima-Check:

Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?

 

Ja 

Nein  

 

Keine Relevanz.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlagen:

Antrag Gewerbering mit Veranstaltungsbeschreibungen

Stellungnahmen

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag Gewerbering mit Veranstaltungsbeschreibungen (1472 KB)      
Anlage 2 2 Stellungnahmen (3787 KB)      
Anlage 3 3 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (98 KB)