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Tatbestand: Gemäß § 5 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes NW (LGG NRW) hat jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten einen Gleichstellungsplan zu erstellen.
Ziel des Gleichstellungsplans ist, das im Grundgesetz verankerte Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsgebot von Frauen und Männern in Bezug auf die Beschäftigten der Stadt Erkelenz zu verwirklichen. Der Gleichstellungsplan ist eine elementare Maßnahme zur Frauenförderung sowie wesentliches Element der Personalplanung und -entwicklung.
Der Gleichstellungsplan 2024 – 2028 wurde dem Personalausschuss in der Sitzung am 22.11.2023 vorgestellt. Nach § 5 Abs. 4 LGG NRW ist der Gleichstellungsplan in den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft zu beschließen. Eine Ausfertigung des Gleichstellungsplans der Stadt Erkelenz für die Jahre 2024 – 2028 ist dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Die Zustimmung des Personalrates wurde beantragt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Der Gleichstellungsplan 2024 - 2028, dessen Original der Niederschrift beigefügt ist, wird wie von der Verwaltung vorgeschlagen, beschlossen.“ Klima-Check: Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Der Beschlussentwurf hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.
Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Gleichstellungsplan 2024 – 2028
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