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Vorlage - A 66/470/2023  

 
 
Betreff: Fortschreibung Straßen- und Wegekonzept Stadtgebiet Erkelenz gemäß § 8a Kommunalabgabengesetz
Status:öffentlich  
Federführend:Tiefbauamt/ Städt. Abwasserbetrieb   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt Vorberatung
06.12.2023 
21. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
07.12.2023 
20. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
13.12.2023 
21. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Tabellarische Darstellung der Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen 2024-2028  

Tatbestand:

Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft. Der Landesgesetzgeber hat in das Kommunalabgabengesetz einen neuen § 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt.

 

Gemäß § 8a Absatz 1 KAG NRW hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung des kommenden Haushaltsjahres anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben.

 

Durch die o.g. gesetzliche Änderung im Straßenbaubeitragsrecht in Nordrhein-Westfalen kann die Kommune nun Fördermittel des Landes beantragen, um die Kostenbeteiligung der Anlieger zu senken. Um diese Landeszuweisungen zu generieren, muss für nach dem 01. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen ein von der kommunalen Vertretung beschlossenes Straßen- und Wegekonzept vorliegen.

 

Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Hierzu bedarf es nach wie vor des Beschlusses des zuständigen Ausschusses. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen, Straßenausbaumaßnahmen und Straßenbeleuchtungsmaßnahmen herzustellen.

 

Die geplanten Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen sind in der Anlage tabellarisch gegliedert und beziehen sich auf voraussichtlich beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahmen und beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen.

 

Es ist vorgesehen, das Straßen- und Wegekonzept zukünftig jährlich mit der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung fortzuschreiben und zur Beschlussfassung vorzulegen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss und Rat):

„Die Durchführung von Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen in Erkelenz erfolgt auf Grundlage des als Anlage beigefügten fortgeschriebenen Straßen- und Wegekonzeptes.“


Klima-Check:

Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?

 

Ja 

Nein 

 

Im Falle der Straßenbeleuchtung handelt es sich teilweise um energetische Optimierungen, die mit einer Reduzierung des Stromverbrauchs einhergehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Unmittelbar keine


Anlage:

Tabellarische Darstellung der Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen 2024 - 2028

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Tabellarische Darstellung der Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen 2024-2028 (482 KB)