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Vorlage - 0/51/313/2023  

 
 
Betreff: Anpassung der Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
05.06.2023 
8. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Synopse zur Anpassung der Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz  
Entwurf der Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz ab 01.08.2023  

Tatbestand:

Die Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz sollen zum 01.08.2023 angepasst werden. In der Hauptsache ergeben sich redaktionelle Änderungen, welche der als Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage beigefügten Synopse zu entnehmen sind.

Zudem wurden Korrekturen/Konkretisierungen/Ergänzungen insbesondere zu folgenden Inhalten vorgenommen:

-          örtliche Zuständigkeit (Ziffer 2)

-          Vertretungsregelung (Ziffern 3 und 8.2)

-          Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (Ziffer 3)

-          Qualifizierungsvoraussetzungen/Qualifikationsstufen (Ziffer 6.3 und 8.1.1)

-          einmalige Geldleistungen (Ziffer 8.2)

 

Die wesentlichste Anpassung ergibt sich aus Gründen der Verwaltungsökonomität. Unter Ziffer 7.3 „Auszahlung der Beträge“ war bisher u. a. geregelt, dass Abweichungen der tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten im Verhältnis zu den bewilligten Betreuungszeiten von bis zu 20 Prozent keine Rückzahlungsverpflichtung seitens der Kindertagespflegeperson auslösen. In den 20 Prozent sind Fehl- und Ausfallzeiten (Urlaubs- und Krankheitszeiten) der Kindertagespflegeperson sowie der zu betreuenden Kinder berücksichtigt.

 

Diese Regelung hat sich in der Praxis als zu verwaltungsaufwendig herausgestellt, da der Prüfaufwand zur Ermittlung der Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen und der zu betreuenden Kinder einen sehr erheblichen Anteil der Arbeitszeit gebunden hat und somit der eigentlich vorgesehene pädagogische Schwerpunkt der Arbeit zwangsläufig in den Hintergrund gerückt ist. Zusätzlich kam es in den vergangenen Jahren zu der besonderen Situation, dass coronabedingte Ausfallzeiten von dieser Regelung unberührt bleiben sollten, was den Bedarf einer noch konkreteren Auswertung der einzelnen Gründe für den jeweiligen Betreuungsausfall zur Folge hatte.

 

Die aktualisierte Regelung zu den Ausfallzeiten ist in den angepassten Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz unter Ziffer 8.3 zu finden. Demnach haben krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten des zu betreuenden Kindes keine Auswirkungen auf die Zahlungen des Kindertagespflegeentgeltes. Im Hinblick auf die sehr hohe Krankheitsanfälligkeit von Kindern im Alter von ein bis drei Jahren (welche überwiegend im Rahmen der Kindertagespflege betreut werden) ist diese Regelung insbesondere von Bedeutung, um für die Kindertagespflegpersonen ein zuverlässiges Einkommen für den Fall nicht selbstverschuldeter Betreuungsausfälle sicherzustellen.

 

In Bezug auf krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten der Kindertagespflegeperson sehen die überarbeiteten Richtlinien zukünftig vor, dass Ausfallzeiten von bis zu 45 Tagen pro Kindergartenjahr (bei 5 Betreuungstagen pro Woche) keine Auswirkungen auf die Zahlungen des pauschalen Tagespflegeentgeltes haben. Dies entspricht einem durchschnittlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen sowie maximal 15 Krankheitstagen pro Jahr.  Bei durchschnittlich 230 möglichen Betreuungstagen pro Jahr würden 46 betreuungsfreie Tage den bisherigen 20 Prozent entsprechen.

 

Die veränderte Regelung in Bezug auf die seitens der Kindertagespflegeperson verschuldeten Ausfallzeiten sieht somit lediglich eine alternative Auswertung, nicht jedoch eine Veränderung des Umfangs der Ausfallzeiten ohne Auswirkungen auf das Tagespflegeentgelt vor.

 

Die Ermittlung der Ausfallzeiten ist nach neuer Regelung mit einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand sicherzustellen.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Den als Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage aktualisierten Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz wird zugestimmt. Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.08.2023 in Kraft.“


Finanzielle Auswirkungen:

Der zu erwartende geringfügige finanzielle Mehraufwand in Folge der dargestellten Anpassungen ist mit Blick auf den erheblich reduzierten Verwaltungsaufwand zu rechtfertigen.


Anlagen:

  1. Synopse zur Anpassung der Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz
  2. Entwurf der Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz ab 01.08.2023
Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse zur Anpassung der Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz (906 KB)      
Anlage 2 2 Entwurf der Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz ab 01.08.2023 (624 KB)