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Tatbestand: Am 12.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Kinder- und Jugendförderungsgesetz als Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – KJFöG) verabschiedet. Es ist – mit Ausnahme seiner erst ab 01.01.2006 geltenden Gewährleistungsverpflichtungen für das Land und die Kommunen (§§ 15, 16 u. 17 KJFöG) - zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Mit dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz ist den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe u.a. vorgegeben worden, einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen. Dieser soll den Bestand an Einrichtungen, Angeboten und Maßnahmen im Bereich der Jugendförderung beschreiben und für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode die entsprechenden Förderverfahren und die finanzielle Ausstattung regeln. Durch das vorgenannte Kinder- und Jugendförderungsgesetz werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes verpflichtet. Damit erhält die Jugendförderung, die sich aus den §§ 11 – 14 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch; Kinder- und Jugendhilfegesetz/KJHG) ergibt, eine neue Qualität, da sie zu einer kommunalen Pflichtaufgabe wird. Die finanziellen Aufwendungen sind jedoch in ihrer Höhe unbestimmt – es gibt hierzu keine gesetzliche Vorgabe. Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan bietet die Chance, die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf kommunaler Ebene in ihrem Bestand zu sichern. Darüber hinaus ist der Kinder- und Jugendförderplan geeignet, eine bessere Transparenz und auch eine höhere Verlässlichkeit für die Angebote auf der örtlichen Ebene sicherzustellen. Inhaltlich spiegelt der kommunale Kinder- und Jugendförderplan die wesentlichen Angebote, Ziele und die für die Zukunft zu sichernden Maßnahmen wider, und zwar die eigenen Angebote genauso wie die zu fördernden Maßnahmen der freien Träger. Bei dem nunmehr vorliegenden ersten kommunalen Kinder- und Jugendförderplan für die Stadt Erkelenz soll es sich nicht um ein starres Förderwerk handeln. Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan ist zwar Grundlage und Basis für die Sicherstellung der Angebote, Maßnahmen und Einrichtungen, die sich an den Lebenslagen von jungen Menschen orientieren sollen. Wichtig erscheint jedoch auch zukünftig eine gewisse Flexibilität, um auf veränderte Situationen angemessen reagieren zu können. Dies bedeutet, dass auch zukünftig flexibel auf gesellschaftliche Veränderungsprozesse und aktuelle Entwicklungen durch die Realisierung geeigneter Maßnahmen reagiert werden soll. Festzustellen ist, dass in der Stadt Erkelenz bereits seit vielen Jahren umfangreiche Maßnahmen und Angebote der Kinder- und Jugendförderung etabliert werden konnten, die durch einen hohen Qualitätsstandard gekennzeichnet sind. Beschlussentwurf: (in eigener Zuständigkeit) „Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Erkelenz stimmt dem Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Erkelenz vom März 2006 zu.“ Finanzielle Auswirkungen: Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan für die Stadt Erkelenz sieht eine Finanzplanung bis zum Jahr 2009 vor. Einzelheiten hierzu können dem 8. Kapitel des Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt Erkelenz entnommen werden. Anlage: Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Erkelenz für die Jahre 2006 – 2009
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