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Vorlage - A 10/274/2023  

 
 
Betreff: Änderung bzw. Anpassung der Richtlinie über die Zuschussgewährung
Status:öffentlich  
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Partnerschaftskomitee Entscheidung
28.03.2023 
2. Sitzung des Partnerschaftskomitees ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anpassung Richtlinie über die Zuschussgewährung vom 28.03.2023  

Tatbestand:

Die Richtlinie über die Zuschussgewährung bei Fahrten nach bzw. aus der Partnerstadt Saint-James und der Freundschaftsstadt Bad Windsheim, zuletzt geändert am 20. April 2016, soll in der Sitzung des Partnerschaftskomitees am 28.03.2023 erneut geändert bzw. angepasst werden.

Grund hierfür ist, dass die Stadteilfreundschaft mit der Bergstadt Thum in der bestehenden Richtlinie keine Berücksichtigung findet. Außerdem wurde die Richtlinie im Hinblick auf die gendergerechte bzw. genderneutrale Sprache überarbeitet.

 

Nachfolgend eine Synopse zur inhaltlichen Änderung der Richtlinie über die Zuschussgewährung:

 

Bestehende Richtlinie

Vorschlag zur Änderung

Richtlinie über die Zuschussgewährung

bei Fahrten nach bzw. Besuchen aus

der Partnerstadt Saint-James und den Freundschaftsstädten Bad Windsheim

Richtlinie über die Zuschussgewährung

bei Fahrten nach bzw. Besuchen aus

der Partnerstadt Saint-James und den Freundschaftsstädten Bad Windsheim

und Bergstadt Thum (Stadtteilfreundschaft)

Eine Zuschussgewährung setzt voraus, dass Fahrten bzw. Besuche in und aus Saint-James, Bad Windsheim durch die dortigen für die Partnerschaft zuständigen Gremien gewünscht werden und diese der Partnerschaft dienlich sind.

Eine Zuschussgewährung setzt voraus, dass Fahrten bzw. Besuche in und aus Saint-James, Bad Windsheim und Thum durch die dortigen für die Partnerschaft zuständigen Gremien gewünscht werden und diese der Partnerschaft dienlich sind.

Bei einer Zuschussgewährung wird vorausgesetzt, dass das Auftreten und Benehmen der Zuschussempfänger*innen in Saint-James, in Bad Windsheim korrekt ist, dass kein Grund zu Beanstandungen besteht und eine Störung der Partnerstadt/Freundschaftsstadt nicht befürchtet werden muss.

Bei einer Zuschussgewährung wird vorausgesetzt, dass das Auftreten und Benehmen der Zuschussempfänger*innen in Saint-James, in Bad Windsheim und in Thum korrekt ist, dass kein Grund zu Beanstandungen besteht und eine Störung der Partnerstadt/Freundschaftsstadt nicht befürchtet werden muss.

Der Mindestfördersatz für Fahrten nach Saint-James beträgt für Jugendliche (bis 18 Jahre) 62,00 € je Teilnehmer und für Erwachsene (über 18 Jahre) 31,00 € je Teilnehmer und für Fahrten nach Bad Windsheim für Jugendliche (bis 18 Jahre) 31,00 € je Teilnehmer und für Erwachsene (über 18 Jahre) 16,00 € je Teilnehmer (maximal 30 Personen je Gruppe werden bezuschusst).

Der Mindestfördersatz für Fahrten nach Saint-James beträgt für Jugendliche (bis 18 Jahre) 62,00 € je Teilnehmenden und für Erwachsene (über 18 Jahre) 31,00 € je Teilnehmenden und für Fahrten nach Bad Windsheim und nach Thum für Jugendliche (bis 18 Jahre) 31,00 € je Teilnehmenden und für Erwachsene (über 18 Jahre) 16,00 € je Teilnehmenden (maximal 30 Personen je Gruppe werden bezuschusst).

Er kann sich für Jugendliche (unter 18 Jahre) bis auf 100,00 Euro (Saint-James) bzw. 50,00 Euro (Bad Windsheim) je Teilnehmer erhöhen, wenn die bereitgestellten Mittel von 5.000,00 Euro dadurch nicht überschritten werden.

Er kann sich für Jugendliche (unter 18 Jahre) bis auf 100,00 Euro (Saint-James) bzw. 50,00 Euro (Bad Windsheim und Thum) je Teilnehmer erhöhen, wenn die im Haushalt für das laufende Jahr bereitgestellten Mittel dadurch nicht überschritten werden.

Der Fördersatz für Besuche aus Saint-James beträgt pauschal 512,00 € und für Besuche aus Bad Windsheim pauschal 256,00 €.

Der Fördersatz für Besuche aus Saint-James beträgt pauschal 512,00 € und für Besuche aus Bad Windsheim bzw. Thum pauschal 256,00 €.

Liegen mehr Anträge vor, als Maßnahmen gefördert werden können, trifft das Partnerschaftskomitee in Absprache mit dem Partnerschaftskomitee in Saint-James bzw. Bad Windsheim eine Auswahl.

Liegen mehr Anträge vor, als Maßnahmen gefördert werden können, trifft das Partnerschaftskomitee in Absprache mit den zuständigen Stellen in Saint-James, Bad Windsheim bzw. Thum eine Auswahl. Alternativ kann der Mindestfördersatz entsprechend reduziert werden.

Das Partnerschaftskomitee behält sich vor, Zuschüsse für zwei oder mehrere Gruppen, die gleichzeitig kommen bzw. fahren zu bewilligen; dadurch sollen Doppelbezuschussungen vermieden werden.

Das Partnerschaftskomitee behält sich vor, Zuschüsse für zwei oder mehrere Gruppen, die gleichzeitig kommen bzw. fahren, nicht zu bewilligen; dadurch sollen Doppelbezuschussungen vermieden werden.

 


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Der Änderung bzw. Anpassung der Richtlinie über die Zuschussgewährung wird zugestimmt.

Die geänderte bzw. angepasste Richtlinie ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine Auswirkungen, die über die für das jeweilige laufende Haushaltsjahr vom Rat bewilligten finanziellen Mittel hinausgehen


Anlage:

Richtlinie über die Zuschussgewährung bei Fahrten nach bzw. Besuchen aus der Partnerstadt Saint-James und den Freundschaftsstädten Bad Windsheim und Bergstadt Thum (Stadtteilfreundschaft)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anpassung Richtlinie über die Zuschussgewährung vom 28.03.2023 (101 KB)