Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GO sind die Niederschriften vom Ausschussvorsitz und einer vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführung zu unterzeichnen.
Die Bestellung folgender Schriftführung ist für die Sitzungen des Ausschusses für Braunkohle, Strukturwandel und LandFolge, und zwar bis auf weiteres zu bestellen:
Beschlussentwurf: „Der Ausschuss für Braunkohle, Strukturwandel und LandFolge bestellt bis auf weiteres
zur Schriftführung für die Niederschriften der Sitzungen des Ausschusses Braunkohle, Strukturwandel und LandFolge.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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