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Tatbestand: Mit Schreiben vom 21.10.2022 – Posteingang am 23.11.2022 – hat der Antragsteller aus Gladbeck dem Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses, Ratsherrn Michael Kutz, beigefügte Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) übersandt. Herr Kutz hat dieses Schreiben, das der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist, nach Erhalt der Verwaltungsleitung zugeleitet.
Gemäß ab dem 15.12.2021 in Kraft getretener Neufassung des § 24 GO NRW ist eine der Voraussetzungen für die Einreichung eines Einwohnerantrages bzw. einer Anregung, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin seine bzw. ihre einzige Wohnung bzw. Hauptwohnung in der Gemeinde, für die der Antrag gestellt wird, seit mindestens drei Monaten hat.
Der Antragsteller erfüllt diese melderechtliche Voraussetzung nicht, sodass die eingereichte Anregung daher zurückzuweisen ist. Beschlussentwurf (in Zuständigkeit als Beschwerdeausschuss): „Die eingereichte Anregung nach § 24 GO NRW vom 21.10.2022 wird zurückgewiesen.“ Finanzielle Auswirkungen: --- Anlage: Anregung nach § 24 GO NRW vom 21.10.2022: Inobhutnahmen
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