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Vorlage - A 61/664/2022  

 
 
Betreff: 44. Änderung des Flächennutzungsplanes (Überarbeitung Konzentrationszonen Windkraft)
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes (Überarbeitung Konzentrationszonen Windkraft) sowie Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung Entscheidung
06.12.2022 
15. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht Geltungsbereich 44. Änd. FNP  

Tatbestand:

Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2001 verfügt die Stadt Erkelenz über drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Gesamtfläche von rd. 105 ha.

 

Die Konzentrationszonenplanung macht Gebrauch vom Planungsvorbehalt in § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB. Demnach hat eine solche Planung zur Folge, dass Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben in den Positivflächen zulässig sind, während sie überall sonst im bauplanungsrechtlichen Außenbereich des Stadtgebietes ausgeschlossen sind. In 2001 wurde eine Höhenbeschränkung gemäß § 16 Absatz 1 BauNVO für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan dargestellt.

 

Mit Datum vom 08.12.2021 hat der Rat der Stadt Erkelenz den Feststellungsbeschluss zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes erneut gefasst. Vorausgegangen war dem die Genehmigung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 28.10.2021, welche zwei Nebenbestimmungen enthielt, welche durch den erneuten Feststellungsbeschluss in die Flächennutzungsplanänderung übernommen wurden. Ziel und Zweck der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes war die Aufhebung der Höhenbeschränkung innerhalb der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen.

 

Seit Ende 2021 bestehen somit keine Höhenbeschränkungen mehr für Windkraftanlagen in den drei Konzentrationszonen.

 

Vor dem Hintergrund der sich derzeit mit schnellem Tempo weiterentwickelnden Rechtslage soll der Flächennutzungsplan hinsichtlich Konzentrationszonen erneut geändert werden.

Bundestag und Bundesrat haben im Sommer 2022 mit dem „Wind an Land Gesetz“ Ausbauziele für die Windkraft beschlossen. Gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20.07.2022 sind für das Land NRW 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 und 1,8 % bis 31.12.2032 für Windenergieanlagen planerisch zu sichern. Das Gesetz tritt am 01.02.2023 in Kraft.

 

Wenn zu den genannten Stichtagen landesweit die Prozentsätze nicht erfüllt werden, treten automatisch nach § 249 Absatz 7 BauGB die Planungsvorbehalte nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB außer Kraft. Das bedeutet, Windenergieanlagen wären dann überall im Außenbereich zulässig. Kriterien wären in diesem Fall u.a. Immissionsschutzbelange. Auch ländereigene Regelungen bzgl. Mindestabständen, wie sie das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) vom 08.07.2021 definiert hat, wären dann nicht mehr anzuwenden. Nach § 2 BauGB-AG NRW definiert sich dieser Mindestabstand auf 1000 m zu Wohngebäuden in Bebauungsplänen und Gebieten nach § 34 BauGB, sofern die Kommune keine Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan dargestellt hat. Das bedeutet, dieser Mindestabstand entfiele.

 

Wie die zuvor genannte Prozentzahl auf die einzelnen Regierungsbezirke und von dort ggf. wiederum auf die Kreise runtergebrochen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

 

Mit den derzeitigen Konzentrationszonen weist die Stadt Erkelenz 0,98 % der Stadtfläche für Windenergieanlagen aus.

Sollten die Prozentangaben für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Kommunen runtergebrochen werden, müsste somit ungefähr noch einmal die gleiche Größe an Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan dargestellt werden wie bisher.

 

Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen ist die untere Immissionsschutzbehörde beim Kreis Heinsberg. Dieser liegen bereits Anträge von Anlagenbetreibern außerhalb der drei Konzentrationszonen vor. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Stadt Erkelenz um das gemeindliche Einvernehmen ersucht. Dies kann mit Verweis auf die drei Konzentrationszonen und dem Planungsvorbehalt in § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB versagt werden.

 

Durch die zuvor genannten Rahmenbedingungen treten vermehrt Anfragen und Anträge beim Kreis und der Stadtverwaltung von Anlagenbetreibern auf. Zu Anträgen außerhalb der Konzentrationszonen wurde bis jetzt aus vorgenannten Gründen das gemeindliche Einvernehmen versagt. Die Anlagenbetreiber treten dabei sehr selbstbewusst auf und scheuen auch keine juristischen Auseinandersetzungen. So wurden in einigen Gemeinden bereits Genehmigungen juristisch durchgesetzt und auch ganze Flächennutzungspläne gerichtlich für unwirksam erklärt. Dies hat für die entsprechenden Gemeinden zur Folge, dass Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich zulässig sind. Neben dem Rügen formaler Fehler im Aufstellungsverfahren der Flächennutzungspläne wird hier auch immer wieder auf die Thematik abgestellt, der Windkraft sei nicht ausreichend Raum geboten worden.

 

Um in Zukunft die Windenergie weiterhin steuern zu können, soll der Flächennutzungsplan erneut hinsichtlich Konzentrationszonen überarbeitet werden. Hierbei soll von der Möglichkeit von § 249 Absatz 1 BauGB Gebrauch gemacht werden. Dieser besagt, dass durch die Neuplanung von Konzentrationszonen, welche zu bestehenden hinzugefügt werden sollen, nicht daraus geschlossen werden kann, dass die derzeitigen Flächen nicht ausreichend groß bemessen sind.

 

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Geltungsbereich für die Darstellung von Konzentrationszonen, welche gleichzeitig eine Ausschlusswirkung für das restliche Gemeindegebiet darstellen sollen, der gesamte Außenbereich ist.

 

Ziel ist somit eine Überprüfung, ob und wo weitere Konzentrationszonen möglich sind, bei gleichzeitigem Ausschluss der übrigen Flächen im Außenbereich für Windenergieanlagen. Hierdurch soll einer ungesteuerten Entwicklung vorgebeugt werden.

 

Die Flächen der Konzentrationszonen gelten nach dem Regimewechsel durch das Wind-an-Land-Gesetz in ihrer Funktion als Positivflächen fort (§ 245e Absatz 1 Satz 3 BauGB neu). In diesem Sinne behält die Planung ihre Bedeutung auch über die Frist des 31.12.2027 bzw. der Erreichung der Flächenbeitragswerte hinaus. Im Vorgriff auf die Regional- und Landesplanung kann im Sinne des sog Gegenstromprinzips verortet werden, wie Erkelenz zur Erreichung der Flächenbeitragswerte beitragen kann.

 

Um neue Konzentrationszonen zu ermitteln, ist ein Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich erforderlich.

Die Kriterien, wie dies zu erfolgen hat, wurden und werden immer noch durch Rechtsprechung konkretisiert. Es sind dabei harte und weiche Tabukriterien zu ermitteln und somit der Kreis geeigneter Flächen einzuengen. Harte Tabukriterien stellen z.B. Wohngebiete dar.

Die Ermittlung der zuvor benannten Tabukriterien und deren Überprüfung benötigt einen gewissen Zeitraum.

 

Für die Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht nach der Überleitungsvorschrift des § 245e Absatz 1 BauGB eine Frist. Neue Planungen können nur noch bis zum 1. Februar 2024 beendet und in Kraft gesetzt werden. Eine Positivplanung, d.h. die Darstellung von Windenergiebereichen ohne Ausschlusswirkung, ist hingegen immer möglich.

 

Während des Verfahrens besteht für die Gemeinde eine gewisse Schonzeit, in der Anträge für Windenergieanlagen zeitlich zurückgestellt werden können, um die Planung zu sichern.

Entsprechend § 15 Absatz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (hier Kreis Heinsberg) einen Antrag stellen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 BauGB (hier Windenergieanlagen) für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen. Voraussetzung ist ein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplanes, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben (hier Windenergieanlagen außerhalb von Konzentrationszonen) unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

 

Das bedeutet, nach dem Beschluss zur Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes, könnte die Stadt Erkelenz die Zurückstellung von Anträgen für Windenergieanlagen beim Kreis Heinsberg für max. ein Jahr beantragen. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr wäre nach § 15 Absatz 3 Satz 4 BauGB unter besonderen Umständen möglich, kollidiert aber mit der Frist des § 245e Absatz 1 BauGB.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„1.    Die Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Überarbeitung Konzentrationszonen Windenergieanlagen) wird beschlossen.

2.  Die Verwaltung wird beauftragt, einen Entwurf der Flächennutzungsplanänderung zu erarbeiten.

3. Über den Entwurf der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Überarbeitung Konzentrationszonen Windenergieanlagen) ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.“


Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt sind unter dem Produktsachkonto 090100 542940 Planungs- und Gutachterkosten ausreichend Mittel vorhanden.


Anlage:

Übersicht über den Geltungsbereich der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Überarbeitung Konzentrationszonen Windenergieanlagen)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht Geltungsbereich 44. Änd. FNP (4453 KB)