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Tatbestand: Für die Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine mussten bzw. müssen neben den eigenen Unterkünften zusätzliche Wohnungen angemietet und bewirtschaftet werden. Für die Unterbringung dieser Personen wurde insbesondere Wohnraum in den bereits verlassenen Umsiedlungsorten angemietet. Aktuell sind 186 Ukraineflüchtlinge in entsprechenden Wohnungen untergebracht.
Haushaltsrechtlich abzubilden sind diese Aufwendungen beim Produktsachkonto (PSK) 100603 – 542200. Im Rahmen der Haushaltsplanung wurde beim PSK 100603 – 542200 – mit einem Ansatz von 420.000,00 € gerechnet, der nunmehr, aufgrund der zuvor erläuterten Gründe, nicht mehr ausreicht. Es wird davon ausgegangen, dass sich dieser Bedarf bis zum Jahresende auf 620.000,00 € erhöhen wird. Eine unverzügliche und menschengerechte Unterbringung dieser Personen erfordert, dass der zusätzliche Aufwand von 200.000,00 € überplanmäßig gemäß § 83 Abs. 1 GO NRW bereitzustellen ist. Finanziert werden kann dieser zusätzliche Aufwand durch zusätzliche Erträge im Rahmen von Kostenerstattungen, die die Stadt dafür bereits vom Land erhalten hat.
Aufgrund der Erheblichkeit dieser zusätzlichen Mittel sieht das Gesetz u. a. vor, dass solche überplanmäßigen Aufwendungen nach § 83 Abs. 2 GO NRW nur zulässig sind, wenn der Rat dazu vorher seine Zustimmung gibt. Ist eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich, entscheidet der Hauptausschuss über diesen Sachverhalt in einer Eilentscheidung. Eine solche Dringlichkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Diese Eilentscheidung ist gemäß § 60 Abs. 1, Satz 3 GO NRW dem Rat in seiner nächsten Sitzung am 14.12.2022 zur Genehmigung vorzulegen. Beschlussentwurf (als Eilentscheidung gemäß § 60 Abs. 1, Satz 1 GO NRW):
Finanzielle Auswirkungen: Siehe Beschlussentwurf.
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