Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist über die Ratsbeschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin und einem/einer Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Gemäß § 58 Abs. 7 GO NRW ist auch über die Beschlüsse der Ausschüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Da § 58 Abs. 2 GO NRW festlegt, dass auf das Verfahren in den Ausschüssen die für den Rat geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechende Anwendung finden, ist folglich auch für die Ausschüsse ein/e Schriftführer/in durch das jeweilige Gremium im Sinne der Selbstorganisation zu bestellen. Dies gilt analog für das Partnerschaftskomitee.
Als Schriftführerinnen für die Niederschriften über die Sitzungen des Partnerschaftskomitees werden vorgeschlagen: Verwaltungsangestellte Elke Weinmann und Verwaltungsangestellte Ulrike Hoeren. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Für die Erstellung der Sitzungsniederschriften des Partnerschaftskomitees werden Verwaltungsangestellte Elke Weinmann und Verwaltungsangestellte Ulrike Hoeren bestellt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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