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Tatbestand: Gemäß §§ 52 Abs. 1 und 58 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) ist über die im Rat bzw. den Ausschüssen gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist u. a. von einem/einer vom Rat bzw. vom Ausschuss zu bestellenden SchriftführerIn zu unterzeichnen.
Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport hat in seiner Sitzung am 02.12.2020 beschlossen, u. a. Herrn Stadtamtmann Manfred Steinwartz zum Schriftführer über die für die Sitzungen zu fertigenden Niederschriften zu bestellen. Herr Steinwartz ist zwischenzeitlich aus dem aktiven Dienst ausgeschieden.
Deshalb schlägt die Verwaltung vor, Herrn Stadthauptsekretär Timo Hasch als weiteren Schriftführer zu bestellen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport bestellt gemäß § 52 Abs. 1 und 58 Abs. 7 GO NW den städtischen Bediensteten Herrn Stadthauptsekretär Timo Hasch in Nachfolge des aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Stadtamtmann Manfred Steinwartz zum Schriftführer für die über seine Sitzungen zu fertigenden Niederschriften“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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