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Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e. V. hat mit E-Mail vom 22.02.2022 die Festsetzung von vier verkaufsoffenen Sonntagen für das Jahr 2022 im Zusammenhang mit der Durchführung folgender Veranstaltungen beantragt:
15.05.2022 Bike ´n´Barbecue 25.09.2022 18. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen und Erkelenzer Automobilausstellung 23.10.2022 14. Französischer Markt und Ententreff 04.12.2022 5. Erkelenzer Adventsdorf, „Wir warten auf den Nikolaus“ und Mittelalterliche Burg-Weihnacht
Der Gewerbering hat gleichzeitig beantragt, das Offenhalten der Verkaufsstellen an den genannten Sonntagen im Bereich der Kernstadt von 13 bis 18 Uhr zuzulassen.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz NRW - LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung 1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, 2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient, 3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder 5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.
Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Gemäß § 6 Abs. 5 LÖG NRW sind von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 ausgenommen: 1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, 2. Ostersonntag, 3. Pfingstsonntag, 4. der 1. und 2. Weihnachtstag und 5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
Mit der Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes (Gesetz vom 22.03.2018, GVBl. S. 172) wurde der Anlassbezug abgeschafft und als Voraussetzung für die Festlegung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen durch kommunale ordnungsbehördliche Verordnungen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Ladenöffnung festgeschrieben.
Das LÖG NRW beschreibt jetzt - nicht abschließend - fünf Sachgründe für ein öffentliches Interesse. Danach genügt es insbesondere nach Ziffer 1, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung erfolgt. Neu ins Gesetz aufgenommen wurde eine Regelvermutung, nach der von einem Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung auszugehen ist, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Kommunen müssen bei der Zugrundelegung von örtlichen Veranstaltungen keine vergleichende Besucherprognose mehr vorlegen.
In Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Anlassbezug setzt der zentrale Sachgrund des Zusammenhangs mit einer örtlichen Veranstaltung weiterhin voraus, dass die Veranstaltung im Vordergrund steht und die Ladenöffnung bloßes Anhängsel der Veranstaltung ist. Charakter, Größe, Zuschnitt und Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung sind von grundlegender Bedeutung. Gemeint sind Veranstaltungen, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und der Besucherstrom also nicht erst durch die Ladenöffnung ausgelöst wird. Liegt eine solche Veranstaltung vor, ist eine Ladenöffnung unmittelbar angrenzend an die Veranstaltung grundsätzlich unstreitig.
Durch den Antragsteller wurden detaillierte Beschreibungen der oben genannten fünf Veranstaltungen vorgelegt, die sowohl die Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung, die räumliche Ausdehnung als auch die zu erwartenden Besucherströme der Veranstaltung, bereinigt um Besucher, die lediglich einkaufen, darlegen. Die geplanten Ladenöffnungen im Kernstadtbereich grenzen räumlich an die jeweiligen Veranstaltungen an, da die Veranstaltungsflächen gerade auch den Innenstadtbereich umfassen. Die Prognose der voraussichtlichen Besucher ergibt eine hohe, die Einkaufsbesucher weit übersteigende Veranstaltungsbesucherzahl.
Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren hat gezeigt, dass jede einzelne, inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die am 15.05.2022 geplante Veranstaltung „Bike´n´ Barbecue“ keine neue Veranstaltung ist, sondern eine Ergänzung des bekannten Fahrradfrühlings um das Thema „Grillen“. Auch das zum fünften Mal geplante Adventsdorf, das mit den an diesem Tag zeitgleich stattfindenden Veranstaltungen „Wir warten auf den Nikolaus“ und der Veranstaltung „Mittelalterliche Burg-Weihnacht“ der Freunde der Burg e. V. ist mittlerweile zu einer bedeutsamen Veranstaltung gewachsen.
Aus den dargelegten Gründen erscheint die beantragte Ladenöffnung als bloßer Annex zu den Veranstaltungen, die prägend im Vordergrund stehen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des verkaufsoffenen Sonntages am 04.12.2022 wurde besonders berücksichtigt, dass es sich um einen Adventssonntag handelt. Adventssonntage sind zwar besonders schützenswert, deshalb dürfen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 und 5 LÖG NRW nicht mehr als ein Adventssonntag je Gemeinde und Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden. Dies steht jedoch der Öffnung an einem einzelnen Adventssonntag, dem 04.12.2022 nicht entgegen. An den übrigen Adventssonntagen verbleiben die Verkaufsstellen geschlossen, sodass die stille Vorbereitung in der Weihnachtszeit bewahrt bleibt.
Es ist ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Nach § 6 Abatz. 4 Satz 7 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 23.02.2022, versendet per E-Mail am selben Tag, hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 09.03.2022 zu dem vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag zu äußern.
Die IHK teilt in ihrer Antwortmail vom 23.02.2022 mit, dass, sofern die Öffnung der betroffenen Verkaufsstellen unter Beachtung der maßgeblichen Anforderungen an Hygiene- und Abstandsregeln rechtlich zum Zeitpunkt der Verkaufsöffnungen zulässig sein sollte, keine durchgreifenden Bedenken gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen an den vier genannten Sonntagen in 2022 bestehen. Die IHK weist darauf hin, dass sie im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Verordnung eine abschließende Beurteilung dieser geplanten verkaufsoffenen Sonntage nicht vornehmen könne.
Das Bischöfliche Generalvikariat Aachen führt in seinem Antwortschreiben vom 01.03.2022 aus, dass sich die Festlegung der vier verkaufsoffenen Sonntage zwar im Rahmen der nach § 6 LÖG NRW möglichen verkaufsoffenen Sonntage bewege, aber auch aus Gründen der Kongruenz mit den Stellungnahmen zu Anträgen anderer Städte im Bereich des Bistums Aachen könne sich das Generalvikariat nur mit bis zu zwei verkaufsoffenen Sonntagen einverstanden erklären. Dieses Einverständnis beziehe sich ausdrücklich nicht auf die Adventssonntage, denn der Advent und insbesondere die Adventssonntage dienten der stillen, aber nicht der kommerziell geprägten Vorbereitung auf Weihnachten.
Der Kirchenkreis Jülich äußerst sich in seinem Antwortschreiben vom 23.02.2022 dahingehend, dass er keine juristischen Einwände gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen erheben könne. Er stellt im Folgenden jedoch heraus, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ gesetzlich geschützt bleiben sollten. Der Sonntag bedeute Ruhe, Familie, Loslassen, Durchatmen und für die nächste Woche Kräfte tanken. Am Sonntag komme die „Arbeits- und Konsumgesellschaft“ zur Ruhe, die Menschen können, besonders in der angespannten Corona-Zeit, ihre freie Zeit für sich zu nutzen. Es gehe vor allem um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, so dass hier keine Bedenken unterstellt werden können.
Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumente, die gegen eine Zulassung der beantragten verkaufsoffenen Sonntage sprechen. Den Bedenken des Bischöflichen Generalvikariat kann entgegengestellt werden, dass lediglich ein Adventssonntag von der Sonntagsöffnung betroffen ist, so dass an den weiteren Adventssonntagen die stille Vorbereitung auf das Weihnachtsfest möglich ist. Zudem wird bei jeder Veranstaltung beachtet, dass die Durchführung der Gottesdienste nicht beeinträchtigt wird.
Der Stellungnahme des Kirchenkreises Jülich wird entgegnet, dass aufgrund der Einschränkungen während der Corona-Pandemie in der Bevölkerung ein besonderes Bedürfnis zum Besuch von Veranstaltungen mit verkaufsoffenen Sonntagen besteht und die Einschränkungen für die an diesen Tagen Beschäftigten aufgrund der geringen Anzahl der Ladenöffnungen im Vergleich dazu relativ gering sind.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag des Gewerberings Erkelenz e. V. vom 22.02.2022 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen antragsgemäß an den genannten Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 15.05.2022, 25.09.2022, 23.10.2022 und 04.12.2022 wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlagen: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung Antrag Gewerbering mit Veranstaltungsbeschreibungen Stellungnahmen
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