Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Nach § 96 Absatz 1 Satz 5 GO NW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 und des Lageberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss hat zu keinen Einwendungen geführt, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen.
Der Jahresabschluss 2020 wurde festgestellt.
Von daher wird vorgeschlagen, dem Bürgermeister die Entlastung hinsichtlich des Jahresabschlusses 2020 zu erteilen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Haupt- und Finanzausschuss und Rat): „Dem Bürgermeister wird gemäß § 96 Absatz 1 Satz 5 GO NRW für den festgestellten Jahresabschluss 2020 die Entlastung erteilt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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