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Tatbestand: Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft. Der Landesgesetzgeber hat in das Kommunalabgabengesetz einen neuen § 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt.
Gemäß § 8a Absatz 1 KAG NRW hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung des kommenden Haushaltsjahres anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben.
Durch die o.g. gesetzliche Änderung im Straßenbaubeitragsrecht in Nordrhein-Westfalen kann die Kommune nun Fördermittel des Landes beantragen, um die Kostenbeteiligung der Anlieger zu senken. Um diese Landeszuweisungen zu generieren, muss, für nach dem 01. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen, ein von der kommunalen Vertretung beschlossenes Straßen- und Wegekonzept vorliegen.
Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Hierzu bedarf es nach wie vor des Beschlusses des zuständigen Ausschusses. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen, Straßenausbaumaßnahmen und Straßenbeleuchtungsmaßnahmen herzustellen.
Die geplanten Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen sind in der Anlage tabellarisch gegliedert und beziehen sich auf voraussichtlich beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahmen und beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen.
Es ist vorgesehen, dass Straßen- und Wegekonzept zukünftig jährlich, mit der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung fortzuschreiben und zur Beschlussfassung vorzulegen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat): „Die Durchführung von Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen in Erkelenz erfolgt auf Grundlage des als Anlage beigefügten fortgeschriebenen Straßen- und Wegekonzeptes.“ Finanzielle Auswirkungen: Unmittelbar keine Anlage: Tabellarische Darstellung der Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen 2021 - 2025
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