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Tatbestand: Durch die fortschreitende durch den Braunkohleabbau bedingte Umsiedlung konnte an der Gemeinschaftsgrundschule Keyenberg letztmalig zum Schuljahr 2019/2020 eine Eingangsklasse gebildet werden.
Zum heutigen Zeitpunkt werden dort noch zwei Jahrgänge einzügig beschult.
Der derzeitige Jahrgang 4 wird die Schule zum Schuljahresende 2021/2022 verlassen, so dass ab 01.08.2022 dort lediglich noch eine Klasse mit derzeit 15 Schülerinnen und Schülern beschult werden würde.
Dies ist aber aus personellen und organisatorischen Gründen nicht durchführbar. Ferner ist es für das Lehrpersonal und die Schülerinnen und Schüler nicht zumutbar, dort weiter zu unterrichten bzw. unterrichtet zu werden, da soziale Kontakte, die das Schulleben wesentlich bereichern, kaum noch vorhanden sein werden und somit ein „normales“ schulisches Leben und Erleben nicht mehr gewährleistet wird.
Ferner sind die Voraussetzungen des § 82 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) zur Fortführung der Schule nicht mehr gegeben.
Es ist nunmehr beabsichtigt, den Standort der Gemeinschaftsgrundschule Keyenberg an die Luise-Hensel-Schule, also an die Schule, die den Umsiedlungsstandorten am nächsten liegt, zum 01.08.2022 zu verlagern und die verbleibenden Schülerinnen und Schüler an diesem Standort in der derzeitigen Klassengemeinschaft und nach Möglichkeit mit dem derzeitigen Lehrpersonal zu unterrichten.
Nach Beendigung der Grundschulzeit der Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsgrundschule Keyenberg ist die Schule dann zum 31.07.2023 dauerhaft zu schließen.
Diese Maßnahmen wurden mit der unteren Schulaufsicht, der Schule und der betroffenen Elternschaft ausführlich beraten.
Nach § 81 (1) SchulG sind die Gemeinden verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten.
Nach § 81 (2) SchulG entscheidet der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Auflösung einer Schule und die Entscheidung ist auch auf Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 81 (3) SchulG).
Die Schule ist an der Entscheidungsplanung gemäß § 76 SchulG zu beteiligen. Eine Entscheidung der Schulkonferenz ist im Ausschließlichkeitskatalog des § 65 (2) SchulG nicht vorgesehen. Somit ist sie also lediglich anzuhören. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss und Rat): „a) Der Standort der Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Erkelenz in Keyenberg ist ab dem 01.08.2022 in das Gebäude der Luise-Hensel-Schule, Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Erkelenz, Salierring 255, Erkelenz, zu verlagern.
b) Die Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Erkelenz in Keyenberg, im Gebäude Salierring 255, Erkelenz, ist zum 31.07.2023 dauerhaft zu schließen.
c) Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendigen Verfahren durchzuführen.“
Finanzielle Auswirkungen: Keine
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