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Tatbestand: Für das Schuljahr 2022/2023 ist gemäß § 6 a Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (AVO RL) die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an den Grundschulen durch den Schulträger festzulegen. Die Berechnung der einzurichtenden Eingangsklassen erfolgt auf folgender Grundlage:
Die Zahl aller einzuschulenden Schülerinnen und Schüler eines Jahrganges in einer Gemeinde wird durch die kommunale Klassenrichtzahl von 23 geteilt. Der sich hieraus ergebende Quotient wird auf-/abgerundet und der so ermittelte Wert ergibt die Anzahl der zu bildenden Klassen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage liegen 443 Anmeldungen zu den städtischen Grundschulen vor. Hinzugerechnet werden insgesamt 30 Kinder aus dem Einschulungsjahrgang 2021/2022, die im jahrgangsübergreifenden Unterricht beschult werden. Hieraus ergibt sich rechnerische eine Anzahl von 21 zu bildenden Eingangsklassen.
In Absprache mit den Grundschulleitungen und der Schulaufsicht für die Grundschulen ist folgende Eingangsklassenbildung beabsichtigt:
Beschlussentwurf als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss): „Für den Einschulungsjahrgang 2022/2023 werden an den Grundschulen der Stadt Erkelenz folgende Eingangsklassen gebildet:
Finanzielle Auswirkungen: Keine
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