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Vorlage - A 20/550/2021  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 12.09.2021: Einrichtung eines Haushaltspostens „Rad- und Fußverkehr“
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
18.11.2021 
7. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
08.12.2021 
10. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Antrag der Fraktion Bündnis 90_Die Grünen vom 12.09.2021  

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 12.09.2021 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, einen Haushaltsposten „Rad- und Fußverkehr für den Haushaltsplan 2022 aufzunehmen.“

 

Begründet wird der Antrag u. a. damit, dass 60 Prozent aller mit dem Auto zurückgelegten innerstädtischen Wegstrecken kürzer als 5 Kilometer und damit für die meisten Menschen gut zu Fuß oder mit dem (E-) Fahrrad zu bewältigen seien. Damit würde sich ein großes Potenzial erschließen, die Emissionen der Stadt Erkelenz zu reduzieren und die Stadt noch sicherer und lebenswerter zu gestalten. Damit dies gelingen könne, müssten die Bedingungen für den Rad- und Fußverkehr erheblich verbessert werden. Derzeit seien viele Geh- und Radwege zu schmal, in schlechtem Zustand und in den meisten Fällen nicht barrierefrei. Mit der Erstellung eines Radvorrangrouten-Konzeptes würde zwar ein erster Schritt gemacht, aber  auch die bestehenden Radwege müssten kontinuierlich ertüchtigt bzw. bestehende Lücken in Radwegenetz geschlossen werden. Nur, wenn Radfahrer sich sicher fühlen und komfortabel und schnell an ihr Ziel kämen, würden sie ein solches Angebot auch nutzen.

 

Im Schreiben wird weiter ausgeführt, dass aktuell nur Rad- und Fußverkehrsinfrastrukturprojekte im Haushaltsplan im Produkt 120101 „ Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Tunnel“ aufgenommen würden, die von der Politik oder Verwaltung vorgeschlagen würden. Dies erfordere einen relativ langen Vorlauf, da der Haushaltsplanentwurf über ein halbes Jahr vor Veröffentlichung geplant werden würde und viele Maßnahmen zuvor erst noch diskutiert und beschlossen werden müssten. Damit der Politik und Verwaltung mehr Flexibilität beim Ausbau des Rad- und Fußverkehrs zu geben, solle daher ein eigener, regelmäßiger Haushaltsposten geschaffen werden, über den bestehende Rad- und Fußwege kontinuierlich ertüchtigt werden sollten. Als Vorbild solle dabei das Produkt 130300 „Wald-, Forst- und Landwirtschaft“ dienen, wo bereits ein Haushaltsposten für den Ausbau und die Unterhaltung der Wirtschaftswege bestehe.

 

§ 80 Abs. 1 GO NRW sieht vor, dass der Kämmerer den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen aufzustellen hat. Dabei hat er eine Vielzahl von haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Neben der Gemeindeordnung ist dies insbesondere die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) als auch die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ausfluss einer solchen Verwaltungsvorschrift ist u. a. die „Zuordnungsvorschrift zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (Kommunaler Kontierungsplan)“. Nach diesem Kontierungsplan werden die sachgerechten Zuordnungen der einzelnen Geschäftsvorfälle vorgenommen. Daneben sind u. a. nach § 13 Abs. 1 KomHVO Wertgrenzen festzulegen, ab denen eine Investition als Einzelmaßnahme im Haushalt auszuweisen ist. Der Rat der Stadt Erkelenz hat diese Wertgrenze am 27.02.2008 auf „größer 10.000,00 €“ festgelegt.

 

Als Zwischenergebnis ist demnach zunächst festzuhalten, dass es nicht möglich ist, einen Haushaltsposten „Rad- und Fußverkehr“ einzurichten. Jeder Finanzvorfall ist stets danach haushaltsrechtlich zu bewerten, ob es sich um eine Investition oder um Erhaltungsaufwand (konsumtiv) handelt. Soweit es sich um eine Investition handelt, ist zusätzlich noch zu beachten, ob es sich um eine Maßnahme größer 10.000,00 € oder kleiner, gleich 10.000,00 €, handelt. Die investiven Maßnahmen größer 10.000,00 € müssten dann entsprechend als Einzelmaßnahme im Haushaltsplan aufgeführt werden.

 

Genau dieser Systematik folgen auch alle Haushalte seit der NKF-Einführung in 2007. Am Beispiel des aktuellen, 2021er Haushaltsplanes, soll dies kurz dargestellt werden:

Auf den Seiten 551 ff. werden mehrere Radwegeeinzelmaßnahmen aufgeführt. Beispielhaft seien hier die Maßnahmen „T12010018 – Roermonder Str., westliche Krefelder Str., Geh-, Radweg“ (Seite 562), auf der Seite 563 „ T1201 0028 – Radwegeausbau Mennekrather Kirchweg (zw. Düsseldorfer Str. und Mennekrath)“ oder auf Seite 564 „T12012001 Genfeld, Ausbau Rad-und Fußweg nach Schwanenberg“, genannt. Aber auch für Einzelmaßnahmen unter oder gleich 10.000,00 € könnten bei der Maßnahme „T12019001 Sonstiger Straßenausbau; Einzelmaßnahmen < 10.000 €“ Radwegeausbaumaßnahmen nach entsprechender Beschlussfassung investiv umgesetzt werden.

 

Soweit es sich um Erhaltungsmaßnahmen für Rad- oder Gehwege handelt, müssten diese als Aufwendungen im konsumtiven Bereich des Produktes 120101 abgebildet werden. Auch dafür stehen seit 2007 entsprechenden Sachkonten zur Verfügung. Im aktuellen 2021er Haushaltplan ist dies auf Seite 547 das Konto „522100 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens“. In 2021 ist z. B. dafür ein Ansatz von 320.000,00 € vorgesehen. In den Erläuterungen ist dann ablesbar, was dort konkret gemacht werden soll. Neben geplanten verschiedenen Erhaltungsmaßnahmen ist dort stets auch ein Teilbetrag für sich kurzfristig ergebende Bedarfe vorgesehen. Für 2021 sind dies 200.000,00 € (siehe Seite 549).

 

Anhand dieser konkreten Beispiele ist zu erkennen, dass bereits jetzt die im Antrag  gewünschten Angaben im Haushaltsplan vorgesehen und abzulesen sind. Wie aufgezeigt, könnten kleinere, sich kurzfristige ergebende Bedarfe bzw. Wünsche flexibel und kurzfristig umgesetzt werden, während für größere Einzelmaßnahmen Mittelbereitstellungen in Form von außerplanmäßigen Auszahlungen gem. § 83 GO NRW bei entsprechender Beschlussfassung ebenfalls kurzfristig abgebildet werden könnten. Die geforderte Flexibilität ist also bereits jetzt für kleinere als auch größere investive bzw. konsumtive Maßnahmen im Bereich der Rad- und Fußwege gegeben.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antrag „Die Verwaltung wird beauftragt, einen Haushaltsposten „Rad- und Fußverkehr“ für den Haushaltsplan 2022 aufzunehmen.“ zwar aufgrund der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen haushaltsrechtlich nicht umgesetzt werden darf, aber dass im Sinne des Antrages bereits aktuell sowohl im investiven als auch im konsumtiven Bereich entsprechende Ansätze für den Rad- und Fußverkehr alljährlich eingeplant werden bzw. worden sind. Entsprechend soll auch im 2022er Haushaltsplan verfahren werden.

 

Insofern empfiehlt die Verwaltung den Antrag abzulehnen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„...“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlage:

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 12.09.2021

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag der Fraktion Bündnis 90_Die Grünen vom 12.09.2021 (398 KB)