Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, zu Ausschussmitgliedern bestellt werden. Nach § 43 Abs. 2 GO NRW gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 GO NRW bezüglich der Verschwiegenheitspflicht, des Mitwirkungsverbotes und der Treuepflicht entsprechend auch für Ausschussmitglieder. Die Verwaltungsvorschrift zu § 43 GO NRW überträgt dem Ausschussvorsitzenden die Aufgabe, sachkundige Bürger oder Einwohner bei ihrem Amtsantritt einzuführen und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
Die Verpflichtung soll in feierlicher Form durch Erheben von den Plätzen mit folgender Einverständniserklärung bekundet werden.
Die Verpflichtungserklärungen liegen den in Frage kommenden Ausschussmitgliedern im Wortlaut vor. Beschlussentwurf: „Der Ausschussvorsitzende, Ratsherr Frings, verpflichtet gemäß § 43 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 32 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die dem Ausschuss angehörenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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