Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Auf der Grundlage des § 52 Absatz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit aktuellen Fassung ist es zwingend erforderlich, über die vom Rat gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu erstellen. Gemäß § 58 Absatz 2 GO NRW finden die für den Rat geltenden Verfahrensvorschriften auch für die Ausschüsse Anwendung. Damit sind auch über die Ausschusssitzungen zwingend Sitzungsniederschriften zu erstellen.
Die Niederschriften werden gemäß Gesetz von der Ausschussvorsitzenden bzw. vom Ausschussvorsitzenden und einer bzw. einem vom jeweiligen Ausschuss zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer unterzeichnet.
Um nicht in jeder Sitzung einen erneuten diesbezüglichen Beschluss fassen zu müssen, wird empfohlen, die Schriftführer/Schriftführerinnen in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses für Generationen und Soziales bis auf Weiteres zu bestellen.
Als Schriftführerin bzw. Schriftführer des Ausschusses für Generationen und Soziales werden von der Verwaltung vorgeschlagen:
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Ausschuss für Generationen und Soziales der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf: „Hiermit bestellt der Ausschuss für Generationen und Soziales der Stadt Erkelenz für die Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses für Generationen und Soziales der Stadt Erkelenz bis auf Weiteres die nachfolgend benannte Schriftführerin bzw. den nachfolgend benannten Schriftführer:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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