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Tatbestand: Am 06.04.2005 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Vorlage des Brandschutzbedarfsplanes für die Freiwillige Feuerwehr Erkelenz einstimmig beschlossen. Die in diesem Brandschutzbedarfsplan aufgeführte Hilfsfrist 1 (9 Funktionen in 10 Minuten am Einsatzort) ist aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht rechtmäßig. Bei der Hilfsfrist 1 ist grundsätzlich vom Zeitfaktor 8 Minuten (Vorgabe der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren) auszugehen. Für diese 8 Minuten ist dann der Erreichungsgrad in % für die Feuerwehr Erkelenz festzulegen. Er beträgt auf die Einsätze im Jahre 2004 bezogen 45 %. Ein anderer Erreichungsgrad ist aufgrund der ländlichen Strukturen und der damit verbundenen langen Wegestrecken im Stadtgebiet Erkelenz nicht zu erzielen. Bei Auswertung der Einsatzberichte für das Jahr 2004 konnte festgestellt werden, dass der Erreichungsgrad bei der Hilfefrist 1 neun bis zehn Minuten beträgt. Dies war in 80 % der ausgewerteten Einsätze der Fall. Bei den vielfältigen Einsätzen im Jahre 2005 konnte bei der Hilfsfrist 2 (22 Einsatzkräfte in 13 Minuten) der Erreichungsgrad von 75 % auf 85 % gesteigert werden. Von daher sind im vorgelegten Brandschutzbedarfsplan die Seiten 34, 36 und 37 mit den geänderten %-Zahlen bei den Hilfsfristen auszutauschen. Beschlussentwurf: „Die in der Anlage beigefügten und geänderten Seiten 34, 36 und 37 des Brandschutzbedarfsplanes der Freiwilligen Feuerwehr Erkelenz werden mit Wirkung zum 19.01.2006 beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Die geänderten Seiten, 34, 36 und 37 des Brandschutzbedarfsplanes der Freiwilligen Feuerwehr Erkelenz.
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