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Vorlage - A 61/030/2006  

 
 
Betreff: 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VII/3 "Neumühle", Erkelenz-Mitte
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
31.01.2006 
8. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
01.02.2006 
9. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
05.04.2006 
9. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Nach erfolgter frühzeitiger Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (alte Fassung) und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (alte Fassung), beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung am 08.11.2005 den Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VII/3 „Neumühle“, Erkelenz-Mitte für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Die öffentliche Auslegung erfolgte nach vorheriger Bekanntmachung vom 11.11.2005 im Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr. 22 in der Zeit vom 21.11.2005 bis 21.12.2005.

Da weder von den Bürgern noch von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abwägungsrelevante Anregungen vorgetragen wurden, kann die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VII/3 „Neumühle“, Erkelenz-Mitte gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen werden.

 

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Bodennutzung gewährleistet ist. Eine menschenwürdige Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen, zu sichern und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1 a BauGB sind die Belange des Umweltschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen.

 

Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (alte Fassung) wird darauf hingewiesen, dass  eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht durchgeführt wurde.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

„Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VII/3 „Neumühle“, Erkelenz-Mitte wird hiermit als Satzung beschlossen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

keine