Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteilen erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe der o. g. Satzung. Gemäß § 3 der Satzung trägt die Stadt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit und durch die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. Die Anteile der Beitragspflichtigen bei Anliegerstraßen und bei verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne des § 42 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) einschl. Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung, sind wie folgt festgesetzt: Anliegerstraßen
Das Muster einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG wurde von den Geschäftsstellen des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Städtetages NRW in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes zuletzt im August 1992 grundlegend überarbeitet. Die Entwicklungen in der straßenbaubeitragsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung der vergangenen Jahre wie auch die Beitragsentwicklung in anderen Bundesländern machten eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse erforderlich. Die überarbeitete Mustersatzung empfiehlt keinen konkreten Anteilssatz. Es ist vielmehr erforderlich, aus dem im Muster gegebenen Rahmen einen konkreten, auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmten Anteilssatz zu bemessen. Für Anliegerstraßen empfiehlt die Mustersatzung folgende Anteilssätze:
Aufgrund der neuen Mustersatzung und unter Berücksichtigung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NW zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben, wird empfohlen, die Anteilssätze für Anliegerstraßen und für verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) einschl. Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung, wie folgt zu ändern: Anliegerstraßen
In anderen Städten im Kreisgebiet werden die empfohlenen Anteilssätze schon angewendet. Für bereits beschlossene straßenbauliche Maßnahmen gelten die bisherigen Anteilssätze, somit werden alle ab dem Jahre 2006 zu beschließenden Maßnahmen nach den neuen Sätzen abgerechnet. Die Anteilssätze für Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Hauptgeschäftsstraßen entsprechen weiterhin den in der neuen Mustersatzung empfohlenen Mindestanteilssätzen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Erkelenz vom 17. März 1983 in der Fassung vom 27. Februar 1986 wird hiermit erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Durch die Anhebung der Anteilssätze um 10 % erhöhen sich die Einnahmen bei der Beitragserhebung entsprechend. Anlage: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
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