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Tatbestand: Der Schutz von Kindern ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die gemeinschaftlich wahrgenommen werden muss. Kinderschutz hat in der öffentlichen Jugendhilfe der Stadt Erkelenz – der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss - nicht erst seit den bundesweit bekannt gewordenen tragischen Fällen von Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung und Tötung von Kindern erste und oberste Priorität.
Die aktuelle polizeiliche Kriminalstatistik weist für das Jahr 2020 eine teilweise erhebliche Steigerung der Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu den Vorjahren aus. Im Bereich des sexuellen Missbrauchs wurden 6,8% mehr Fälle als im Jahr zuvor registriert und im Bereich der Misshandlung von Schutzbefohlenen eine Steigerung von 10%. 152 Kinder starben im Zuge der Misshandlung und Vernachlässigung und 115 von ihnen gehörten zur Altersgruppe der 0 bis 6jährigen. Eine Zunahme um mehr als 50% weist die Kriminalstatistik für den Bereich „Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie“ auf, wobei diese Entwicklung auch für die Fälle gilt, in denen bereits Minderjährige kinderpornografisches Material herstellen, erwerben und verbreiten.
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“. Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder sowie das Wächteramt der öffentlichen Jugendhilfe werden sowohl in Artikel 6 Abs. des Grundgesetzes als auch in § 1 Abs. 2 des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – festgelegt. Mit dem Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetzt (KICK) wurden zum 01.05.2005 die §§ 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) neu in das SGB VIII aufgenommen und durch das Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 novelliert.
Einhergehend mit den o.g. Gesetzesverfahren wurden im Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales kontinuierlich systematisierte Verfahrensstandards und -abläufe im Kinderschutzverfahren entwickelt und als verbindliche Handlungsleitlinien im Umgang mit Hinweisen und Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdungen implementiert.
Die Landesjugendhilfeausschüsse der Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen –Lippe (LWL) haben nun eine aktuelle Empfehlung zur „Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII“ und zur „Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“ beschlossen und den Jugendämtern im Rheinland und Westfalen zur eigenen Beschlussfassung in ihren Jugendhilfeausschüssen vorgelegt (Anlagen). Ziel dieser Empfehlungen ist es, den Jugendämtern Grundsätze und Maßstäbe zur eigenen Qualitätsweiterentwicklung sowie Antworten auf die Frage zu bieten, was guten Kinderschutz in der Praxis ausmacht bzw. welche Strukturen und Prozesse ein guter Kinderschutz benötigt.
Nachfolgend wird die Vorgehensweise und Praxis im Kinderschutz des Amtes für Kinder, Jugend, Familie und Soziales dargestellt. Die einzelnen Prozesse, Verfahren, Vereinbarungen usw. bilden das Gesamtkonzept Kinderschutz in Erkelenz und wurden bereits in der Vergangenheit konsequent umgesetzt, ständig überprüft und an den stetigen gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Veränderungen ausgerichtet weiterentwickelt.
Die nachfolgenden Tabellen geben zunächst einen Überblick über die statistischen Daten in Bezug auf die Mitteilungen über Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung und die Aktivitäten des Amtes für Kinder, Jugend, Familie und Soziales in diesem Kontext.
Tabelle1: Meldungen und Ergebnis der Überprüfung 2016 - 2020
Quelle: amtsinterne Statistik
Im Jahr 2017 wurden bei den Überprüfungen der 134 Meldungen seitens der Fachkräfte in 60 Fällen (45%) eine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt, denen nur mit der Erstellung eines Schutzkonzeptes oder sogar mit der Herausnahme des Kindes aus der Familie abgeholfen werden konnten. Im Jahr zuvor sowie in den nachfolgenden Jahren wurden im Rahmen der Überprüfungsverfahren jeweils in 75% der Fälle keine und in 25% der Fälle eine akute Gefährdung des Kindeswohls festgestellt und entsprechende Maßnahmen seitens der Fachkräfte eingeleitet. In 25 bis 35% der Fälle ergaben sich im Rahmen der Überprüfungsverfahren zwar keine Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung, wohl aber Bedarfe an weiteren Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen gem. §§ 27ff SGB VIII wie z.B. Erziehungsbeistandschaft (§30 SGB VIII) oder Sozialpädagogische Familienhilfe (§31 SGB VIII).
Tabelle 2: Inobhutnahmen/Schutzmaßnahmen nach Geschlecht
Quelle: amtsinterne Statistik
Tabelle 3. Inobhutnahmen/Schutzmaßnahmen nach Alter
Quelle: amtsinterne Statistik
Die Anzahl der Inobhutnahmen/Schutzmaßnahmen und somit die Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche umgehend aus der für sie prekären und gefährdenden Situation in Schutz zu nehmen und außerfamiliär unterzubringen, hat sich in den vergangenen 5 Jahren tendenziell reduziert. Die Fachkräfte arbeiten nach einer erforderlichen Inobhutnahme/Schutzmaßnahme mit den Kindern und Jugendlichen, ihren Personensorgeberechtigten, weiteren Familienangehörigen und beteiligten Fachkräften intensiv an einer schnellstmöglichen Klärung der familiären Krise und der Frage, ob, wann, unter welchen Bedingungen und mit welchen Hilfsangeboten flankiert eine Rückkehr in den familiären Haushalt möglich und umsetzbar ist.
Tabelle 4: Mitteilende Personen und Institutionen
Quelle: amtsinterne Statistik
Der Blick auf die „meldenden Personen und Institutionen“ zeigt, dass der größere Anteil der bei den Fachkräften eingehenden Meldungen aus den Bereichen „Ärzte“, „Nachbarschaft/Verwandtschaft“, „Gericht/Polizei“, „Fachkräfte der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe“ und „Schule“ stammen. Die öffentliche Berichterstattung und Diskussion über die tragischen Fälle von Misshandlung, Missbrauch und Kindestötung der vergangenen Jahre in der Presse und in den Medien, gesetzliche Regelungen und Konzepte zum präventiven Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung von kommunalen und interkommunalen Kooperationen im Kinderschutz haben in der Bevölkerung und in den Entwicklungs- und Lebensbereichen von Kindern und Jugendlichen zu einer Sensibilität für deren Belange und Schutzbedürfnisse sowie zu einer „Kultur des Hinschauens“ und „des sich Kümmerns“ geführt.
Tabelle 5: Mitteilungen nach Alter
Quelle: amtsinterne Statistik
Die „Kultur des Hinschauens“ und „des sich Kümmerns“ scheint besonders stark ausgeprägt, je schutzbedürftiger die betroffenen Kinder sind. Entsprechend hoch ist der Anteil der Mitteilungen, der sich auf Kinder der Kategorien „Säuglinge und Kleinkinder“, „Kinder im Kindergarten- und Vorschulalter“ und „Kinder im Grundschulalter“ beziehen. Auch das Handeln der Fachkräfte im Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales bei der Überprüfung, Einschätzung und Abwendung einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei dieser „vulnerablen“ Gruppe der Säuglinge und Kleinkinder ist von einer deutlich intensiveren zeitlichen, fachlich-methodischen und personellen Vorgehensweise und Intensität im Zusammenspiel mit den Sorgeberechtigten und Familienangehörigen, Hebammen und Ärzten, KlinikmitarbeiterInnen, Spezialdiensten (z.B. Rechtsmedizinischen Instituts, Polizei, Familiengericht, MitarbeiterInnen freier Jugendhilfeträger) sowie amtsinternen Fach- und Leitungskräften gekennzeichnet.
Dem Verfahren bzw. fachlichen Umgang mit Meldungen und Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung liegen im Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales neben den o.g. gesetzlichen Regelungen des Grundgesetzes und des SGB VIII weitere interne Regularien und Anweisungen zu Grunde. Neben der „Dienstanweisung bei Hinweis oder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung“ werden Handlungsleitlinien und –abläufe mit Hinweisen und Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdungen in grafischer (Ablaufdiagramm/Flowchart) und schriftlicher (Prozessschritttabellen) differenziert abgebildet und bieten somit allen verantwortlich Beteiligten in diesem Kontext ein hohes Maß an Handlungsorientierung und –sicherheit.
Alle MitarbeiterInnen des Amtes für Kinder, Jugend, Familie und Soziales können Adressaten von Hinweisen einer Kindeswohlgefährdung sein und nehmen diese auf einen ihnen vorliegenden standardisierten „Meldebogen“ auf. Diese Meldungen werden umgehend an den/die zuständige/n Sozialarbeiter/in im Allgemeinen sozialen Dienst oder dessen/deren Vertretung weitergeleitet und von dieser/diesem anschließend in einem „8a-Fachteam“ mit mehreren, mindestens zwei weiteren KollegInnen analysiert und bewertet sowie die danach notwendigen weiteren Handlungsschritte erarbeitet und festgelegt.
Bei einem Hinweis oder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung findet unverzüglich ein Hausbesuch durch mindestens zwei sozialpädagogische Fachkräfte statt. Intention und Ziel diese Erstkontaktes/Hausbesuches ist die Inaugenscheinnahme und Einschätzung - des/der Kindes/er sowie dessen/deren Erscheinungsbild und Verhalten, - der häuslichen und sozialen Situation der Familie, - des Kooperationsverhaltens, der Erziehungsfähigkeit und der Ressourcen der Eltern sowie - einer möglichen gegenwärtigen oder akuten drohenden Vernachlässigung oder Misshandlung des/der Kindes/Kinder und eines daraus resultierenden Bedarfes an sofortigen, weitergehenden Handlungs- und Schutzmaßnahmen (Hinzuziehung der Polizei, eines Arztes bzw. einer Kinderklinik, Inobhutnahme, des Familiengerichtes etc.).
Im Anschluss an o.g. Erstkontakt findet unverzüglich im Fachteam eine weitere kollegiale Beratung und Risikoabwägung zur Frage statt, inwieweit - das Wohl des Kindes durch die Eltern/Personensorgeberechtigten gewährleistet ist, - die Eltern/Sorgeberechtigten und die Kinder ein Problem erkennen, - die Eltern/Sorgeberechtigten und die pädagogischen Fachkräfte in ihrer Problemerkennung übereinstimmen und - bei den Kindern und deren Eltern/Sorgeberechtigte eine Bereitschaft vorliegt, die ihnen angebotenen Hilfen anzunehmen und zu nutzen.
Das Jugendamt ist nach § 8a Abs. 2 SGB VIII verpflichtet, das Familiengericht anzurufen, wenn in einem Fall aufgrund vorliegender gewichtiger Anhaltspunkte eine Kindeswohlgefährdung möglich erscheint, eine genauere Abschätzung oder Abwehr des Gefährdungsrisikos aufgrund einer fehlenden Mitwirkung der Personensorgeberechtigten aber nicht vorgenommen werden kann. Im Rahmen eines familiengerichtlichen Erörterungstermins können dann mit den Personensorgeberechtigten verbindliche Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr besprochen und die Eltern auf mögliche Folgen einer Nichtannahme erforderlicher Hilfen hingewiesen werden.
Gemäß § 42 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind/der Jugendliche um die Inobhutnahme bittet oder diese aufgrund einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen erforderlich ist.
Oben genannte Prozessschritte und deren Ergebnisse werden sorgfältig schriftlich dokumentiert und ständig mit der Leitung des Sachgebietes und des Amtes kommuniziert.
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII im Jahr 2005 wurde die Beratung von MitarbeiterInnen freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ im Kinderschutz („insoFa“) als verbindlicher und qualitätssichernder Standard in der Kinderschutzarbeit aufgenommen. Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetztes zum 01.01.2012 wurde darüber hinaus der Personenkreis derer, die bei Hinweisen einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei ihrer Gefährdungseinschätzung die Unterstützung einer „insoFa“ in Anspruch nehmen können, um alle die Personen erweitert, die im beruflichen Kontext mit Kindern und Jugendlichen befasst sind (§ 8b SGB VIII). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Jugendämter verpflichtet, vor Ort den o.g. Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung konzeptionell, personell und fachlich qualifiziert vorzuhalten und umzusetzen.
Die Tätigkeit einer „insoFa“ wirkt sich unmittelbar auf die Lebenssituation und –perspektive der betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien aus, weshalb an die Rolle und Funktion, die Aufgabenerfüllung und Qualifikation dieser Fachkraft hohe Anforderungen gestellt werden. Um diesen besonderen fachlichen Anforderungen Rechnung tragen zu können, absolvieren im Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales daher alle MitarbeiterInnen im Arbeitsbereich der „Sozialen Dienst“ eine mehrmodulige zertifizierte Zusatzweiterbildung zur „insoweit erfahrenen Fachkraft“ eines externen Fortbildungsinstitutes.
Die Anbindung einer „insoFa“ an den „Sozialen Dienst“ des Jugendamtes birgt jedoch auch „Risiken und Nachteile“ durch mögliche Rollen- und Interessenskonflikte. So kann es z.B. sowohl Ratsuchenden als auch den Fachkräften im Sozialen Dienst im Rahmen eines gemeinsamen Beratungs- und Klärungsprozesses schwerfallen, trennscharf zwischen einer Beratung und einer Meldung an das Jugendamt zu differenzieren und entsprechend zu agieren. Ebenfalls können Schilderungen des Ratsuchenden zur Familienkonstellation und zum Sachverhalt dazu führen, dass die „insoFa“ des Jugendamtes die dahinterstehende Familie „erkennt“ und eine anonyme Fallberatung damit nicht mehr gegeben ist.
Aus diesen Gründen wurde mit der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Caritasverbandes und der Arbeiterwohlfahrt im Verbund mit dem diakonischen Werk Leistungsvereinbarungen getroffen, die auch das Angebot und die Bereitstellung einer Beratung durch eine „insoFa“ neben denen der Fachkräfte im Jugendamt vorhält. Alle weiteren Träger der freien Jugendhilfe, die ebenfalls insoweit erfahrene Fachkräfte vorhalten, können diese Beratung bisher nicht anbieten, da sie diese derzeit nicht refinanziert bekommen. Vor diesem Hintergrund soll das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales beauftragt werden, entsprechende Vereinbarungen mit weiteren Trägern auszuhandeln, die nach Möglichkeit auf einem pauschalierten System beruhen und den Ratsuchenden einen freien Zugang zur Beratung ermöglichen.
§ 72a SGB VIII regelt den „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ in der Kinder- und Jugendhilfe und soll verhindern, dass eine Person, die nach den in § 72a Abs. 1 benannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ausübt. Zur Sicherstellung dieses Tätigkeitsausschlusses sollen sich die Träger vor und regelmäßig nach Einstellung und Vermittlung dieser Personen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Zur gesicherten Umsetzung dieser Regelung wird das örtlicher Jugendamt verpflichtet, entsprechende schriftliche Vereinbarungen sowohl mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe als auch mit den örtlichen Vereinen, Verbänden, Vereinigungen, Initiativen und andere Organisationen, die Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe durchführen, abzuschließen. Über die o.g. Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses hinaus wird den Institutionen, die nicht als freie Träger der Jugendhilfe gem. §75 SGB VIII anerkannt sind, empfohlen, ein eigenes Präventionskonzept zum Schutz der Kinder und Jugendlichen zu erstellen und eine Qualifizierung seiner neben- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit sicherzustellen.
Der Gesetzgeber hat auf eine Verpflichtung o.g. Vereine, Verbände, Vereinigungen, Initiativen und Organisationen zum Tätigkeitsauschluss einschlägig vorbestrafter Personen verzichtet und vielmehr den örtlichen Jugendämtern die Aufgabe übertragen, auf diese Institutionen zuzugehen und mit ihnen Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII zu schließen. Das Jugendamt verfügt hierbei jedoch über keinerlei „Zwangs- oder Sanktionsmöglichkeiten“ und ist hier vielmehr auf die Bereitschaft der Organisationen, sich dem präventiven und aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen und der Bildung einer gemeinsamen Verantwortungsgemeinschaft mit dem Jugendamt zu öffnen und zu beteiligen, angewiesen.
Bis April 2019 wurden insgesamt 118 Vereine und Organisationen in Erkelenz angeschrieben und eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII angeboten. 77 von ihnen haben – nachdem teilweise Bedenken und Widerstände geklärt und abgebaut werden mussten – eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet und dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales zurückgesandt. Mit allen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe werden hingegen obligatorisch verbindliche Vereinbarungen im Sinne der §§ 8a und 72a SGB VIII – z.B. im Zuge der Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen vor einer erstmaligen Beauftragung bzw. Inanspruchnahme deren Leistungen - geschlossen.
Perspektivisch soll die Beratung und Unterstützung der Vereine, Verbände, Vereinigungen, Initiativen und anderen Organisationen, die Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe durchführen, hinsichtlich der Gestaltung und Umsetzung von Konzepten, Rahmenbedingungen und Strukturen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen fortgesetzt und weiter ausgebaut werden. So könnten Informationsveranstaltungen zu den gesetzlichen Grundlagen, den Vereinbarungen und Arbeitshilfen angeboten und hier Fragen geklärt, mögliche Unsicherheiten und Widerstände bearbeitet und für das Verfahren geworben werden. Durch Informations- und Fortbildungsangebote können die Vereine und Organisationen bzgl. der Themen Kindeswohlgefährdung, sexualisierte Gewalt, Nähe und Distanz in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen etc. geschult und bei der Erstellung und Umsetzung von Präventions- und Schutzkonzepten unterstützt werden.
Es ist nicht allein die Aufgabe des Jugendamtes, auf Anzeichen von Kindeswohlgefährdung adäquat zu reagieren. Der Gesetzgeber hat u.a. mit Einführung des § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) in das Sozialgesetzbuch VIII und §42 Abs. 6 des Schulgesetzes NRW alle pädagogischen Fachkräfte verpflichtet, Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung nachzugehen und zu versuchen, diese durch schulische Maßnahmen abzuwenden bzw. auf die Inanspruchnahme erforderlicher weitergehender Hilfen hinzuwirken und auch in diesem Zusammenhang mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Die Sicherstellung und Konkretisierung eines gemeinsamen Schutzauftrages und des eindeutigen Umgangs mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung macht es erforderlich, gemeinsame Verfahrensstandards zu einem umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erarbeiten und festzulegen, die der besonderen Verantwortung der pädagogischen Fachkräfte in diesem Bereich gerecht werden.
Diesem Anliegen wurde in Erkelenz und kreisweit durch eine im Jahr 2009 zwischen den Schulen der Primarstufe und Sekundarstufe 1 und dem Jugendamt nach § 42 Schulgesetz NRW i.V.m. § 8a SGB VIII erarbeitete Kooperationsvereinbarung Rechnung getragen. Diese Kooperationsvereinbarung beinhaltet die Darstellung der jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Systeme Schule und Jugendamt, eine Auflistung möglicher Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, konkrete Handlungsanweisungen für den schulinternen Umgang mit diesen Anhaltspunkten sowie zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Weitere Bestandteile bzw. Anlagen der Kooperationsvereinbarung sind eine Auflistung der „insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkräfte“ der Jugendämter im Kreis Heinsberg“ sowie das „Dokumentationsprotokoll“, mit dem u.a. Angaben über das Kind/Jugendlichen und seiner Familie, Beobachtungen zu den gewichtigen Anhaltspunkten, Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos sowie Verlauf und Ergebnis bisheriger Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls protokolliert und dem Jugendamt übermittelt werden können. Eine Auseinandersetzung darüber, wie der Schutz vor drohender Verwahrlosung oder Misshandlung umgesetzt werden kann, fand seitdem wiederkehrend auf der konkreten Fallebene und in der direkten Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitenden der Schule und des Jugendamtes statt. Darüber hinaus erfolgte in dem seit 2009 halbjährlich stattfinden Arbeitssitzungen des „Arbeitskreises Schule und Jugendhilfe“, dem die Leitungen der Erkelenzer Grund-, Haupt- und Realschulen, den Gymnasien sowie die Amts- und Sachgebietsleitung des Jugendamtes Erkelenz angehören, wiederkehrend ein Dialog und Erfahrungsaustausch über die Standards, die Qualität und Effektivität der jeweiligen internen Verfahren sowie der vereinbarten Kooperation im Umgang mit Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Aus diesem Arbeitskreis formulierte sich der Auftrag, die bestehende Kooperationsvereinbarung zu überarbeiten und den veränderten Rahmenbedingungen und qualitativen Anforderungen entsprechend anzupassen. Eine hierzu gebildete Arbeitsgruppe aus Vertretern Erkelenzer Schulen, der schulpsychologischen Beratungsstelle des Kreises Heinsberg und des Amtes für Kinder, Jugend, Familie und Soziales hat – aktuell durch die Coronapandemie unterbrochen – eine Zusammenarbeit begonnen mit dem Ziel,
- eine überarbeitete Kooperationsvereinbarung und ein Ablaufschema zum schulischen und gemeinsamen Umgang mit Anzeichen und Hinweisen einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu erstellen, - diese jedem Schulleiter und Lehrer sowie jeder Fachkraft im Jugendamt als verbindliches Handlungskonzept bekannt zu machen und - durch gemeinsame Fachtage und Fortbildungen für Schule und Jugendamt die Implementierung der Kooperationsvereinbarung als Handlungsinstrument im kooperativen Kinderschutz zu fördern und zu unterstützen.
Es ist beabsichtigt, den Arbeitsprozess fortzusetzen, sobald es die pandemische Entwicklung und Situation wieder zulässt.
Die fünf Jugendämter im Kreis Heinsberg – Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven und Kreisjugendamt Heinsberg – kooperieren bereits seit vielen Jahren mit unterschiedlichen Akteuren in den Bereichen “Frühe Hilfen” und “Kinderschutz”.
Gemeinsame Koordinierungsstelle „Frühe Hilfen“ und „Familienhebammendienst“ im Kreis Heinsberg Im Juni 2014 wurde eine gemeinsame öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Jugendämtern im Kreis Heinsberg und dem Kreis Heinsberg als untere Gesundheitsbehörde zur Errichtung einer Koordinierungsstelle „Frühe Hilfen“ und eines „Familienhebammendienstes“ beim Kreis Heinsberg geschlossen. Auch diese Vereinbarung erfolgte aufgrund gesetzlicher Regelungen und Vorgaben an die Akteure in der Kinder- und Jugendhilfe hinsichtlich einer Verbesserung der frühen Hilfe und des Schutzes von Kindern, insbesondere für die Altersgruppe der 0 –bis 3 Jahre alten Kinder.
In der Folge wurde gemeinsam eine Internetplattform aufgebaut, die einen schnellen und umfassenden Überblick über die Beratungs- und Hilfsangebote im Kreis Heinsberg und den einzelnen Kommunen ermöglicht. Darüber hinaus wurde ein kreisweiter Familienhebammendienst geschaffen. Der Familienhebammendienst ist ein niederschwelliges Angebot für alle (werdende) Mütter und Väter, um diese bei der Bewältigung der mit der Schwangerschaft und Geburt verbundenen Fragen und Problemlagen behilflich zu sein. Aktuell werden von kreisweit 43 Familien 6 Familien in Erkelenz durch eine Familienhebamme betreut. Verschiedene Informations- und Werbematerialien wurden erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, um den betroffenen Personenkreis über die Beratungs- und Hilfsangebote für junge Eltern und Familien informieren, aber auch um die Mütter und Väter für kindliche Bedürfnisse und Entwicklungsrisiken sensibilisieren zu können. Anfang April 2019 fand ein durch das „Netzwerk Frühe Hilfen“ initiierter und der Koordinierungsstelle Frühe Hilfen organisierter Fachtag zum Thema „Kindeswohlgefährdung erkennen, benennen, handeln“ in den Frühen Hilfen statt. Dieser Fachtag richtete sich an MitarbeiterInnen aus dem Bereich Kindertagesstätten Kindertagespflege, an Kinderärzte und Hebammen sowie an MitarbeiterInnen der Sozialen Dienste der kreisangehörigen Jugendämter und bot Informationen zu den Themen „Kinderschutz – Zwischen frühe Hilfen und Schutzauftrag“ und die „Rolle und Aufgabe des Jugendamtes in Kinderschutzverfahren“ und darüber hinaus Möglichkeiten des gemeinsamen Erfahrungsaustausches zwischen den teilnehmenden Akteuren.
Arbeitsgemeinschaft „Frühe Hilfen“ nach § 78 SGB VIII (AG 78 Frühe Hilfen) Gemäß § 78 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind.
Im Juni 2016 konstituierte sich auf gemeinsamer Initiative der kreisangehörigen Jugendämter die Arbeitsgemeinschaft § 78 – Frühe Hilfen -, dem Mitglieder und Vertreter verschiedenster im Kreis Heinsberg angesiedelter Institutionen und Organisationen aus dem Gesundheits-, Sozial- und Jugendhilfebereich angehören.
Die Arbeitsgemeinschaft § 78 - Frühe Hilfen – deren Planung, Organisation und Durchführung federführend vom Kreisjugendamt Heinsberg übernommen wird, tagt zweimal jährlich. Ihr Augenmerk richtet sich auf (werdende) Eltern mit ihren bis zu drei Jahre alten Kindern und die Treffen dienen insbesondere
- dem gemeinsamen Ideen- und Erfahrungsaustausch der beteiligten Kooperationspartner, - der gemeinsamen strategischen Ausrichtung der Frühen Hilfen im Kreis Heinsberg sowie - dem Informationsmanagement zwischen der Politik, den Verwaltungen, den Trägern und Institutionen sowie den bestehenden lokalen Netzwerken Frühen Hilfen.
„Unterstützung im Alltag – Familienpatenschaften in Erkelenz“ Das Angebot „Unterstützung im Alltag - Familienpatenschaften in Erkelenz“ wird seit dem Jahr 2006 durchgeführt. Hierbei handelt es sich um ein Präventionsprojekt in Kooperation mit dem Caritasverband für die Region Heinsberg. Ziel dieses Angebotes ist es, kindeswohlgefährdende Situationen und Entwicklungen in Familien mit Säuglingen und Kleinkindern frühzeitig erkennen und entgegenwirken zu können. Durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern aus dem Bereich der Geburtshilfe entsteht ein Kontakt zu den jungen Eltern, denen bei Bedarf und Interesse ein ehrenamtlicher Pate vermittelt wird, der sie in der ersten Zeit der Elternschaft begleiten und unterstützen kann. Die Paten werden auf ihre Aufgabe durch die Kooperationspartner vorbereitet und während ihrer partnerschaftlichen Tätigkeit kontinuierlich begleitet. Im Jahr 2019 gab es aus Erkelenz 9 Anfragen von Familien, von denen letztendlich vier in neue Patenschaften einmündeten. Insgesamt wurden 2019 8 Familien mit insgesamt 15 Kindern im Rahmen der Patenschaften unterstützt, wobei es sich bei der Hälfte dieser Familie um Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil handelte.
Kooperationsvereinbarung zwischen Suchthilfe und Jugendhilfe Im Mai 2016 wurde die Kooperationsvereinbarung zwischen der Suchtkrankenhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe im Kreis Heinsberg zur Zusammenarbeit mit suchtmittelabhängigen Eltern und/oder Eltern in Substitutionsbehandlung geschlossen. Beteiligt sind neben den Jugendämtern die Beratungsstelle für Suchtfragen Hückelhoven (Caritas/Diakonie) und der Suchtberatungsstelle des Kreisgesundheitsamtes Heinsberg. Intention dieser Vereinbarung war und ist es, das kooperative Handeln der beteiligten Institutionen und Akteure mit mehr Handlungssicherheit und Verbindlichkeit auszugestalten und institutionell zu festigen. Dies geschieht durch einen regelmäßigen strukturierten Austausch zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit sowohl in fallbezogener als auch in fallübergreifender Arbeit. Auf diese Art und Weise wird der Wissensstand aktualisiert und die Kooperationsbedingungen können angepasst werden. Die Kooperationspartner arbeiten gemeinsam daran, (werdenden) Müttern/Vätern/Eltern mit Suchterkrankung und deren Kindern ein gemeinsames Leben – auch unter dem Aspekt, den Schutz des Kindes sicher zu stellen - zu ermöglichen. In einer engen, intensive und konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den Eltern, der Suchtberatungsstelle und dem Jugendamt werden die Beratungs- und Hilfebedarfe der Familie herausgearbeitet, die Eltern über die Angebote informiert und der gemeinsame Beratungs- und Hilfeprozess gestaltet, vereinbart und initiiert.
Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit zwischen Suchthilfe und Jugendhilfe entwickeln sich wiederkehrend gemeinsame Veranstaltungen und Projekte. So wird im aktuellen und kommenden Jahr im Zuge eines Förderprogramms des LVR ein gemeinsames „Gruppenangebot für Kinder und Jugendliche auch Familien mit psychisch und/oder suchterkrankten Eltern“ konzipiert und durchgeführt.
Ausblick Die Bundesregierung hat im April dieses Jahres die Reform des SGB VIII mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) beschlossen und hiermit erneut gesetzliche Regelungen zu einem besseren Kinder- und Jugendschutz und Prävention vor Ort getroffen. Die rechtlichen und qualitativen Anforderungen im Kinderschutz sind von ständigen Veränderungen gekennzeichnet und erfordern eine fortlaufende Überprüfung und Weiterentwicklung der internen Standards sowie der notwendigen Prozessabläufe und Dokumentationspraxis. Der Schutz der in Erkelenz lebenden Kinder und Jugendlichen hat auch im Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales erste und oberste Priorität und in den zurückliegenden Jahren dazu geführt, dass durch eine Vielzahl von Maßnahmen das oben beschriebene Gesamtkonzept Kinderschutz entwickelt und in der Praxis umgesetzt werden konnte.
Die vorliegenden aktuellen Empfehlungen der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII und der Qualität einer „insoFa“ bieten die Möglichkeit, die aktuellen internen Prozess- und Verfahrensstandards im Kinderschutz des Amtes für Kinder, Jugend, Familie und Soziales evaluieren, weiterentwickeln und damit den Anspruch an eine gute Praxis im Kinderschutz gewährleisten zu können. Damit einhergehend kann sichergestellt werden, dass Eltern und Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche aber auch alle anderen Beteiligten im Kontakt und in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Stadt Erkelenz auf eine hohe Qualität in der Kinderschutzarbeit vertrauen können.
Vor diesem Hintergrund soll der Jugendhilfeausschuss den Aufbau und die Weiterentwicklung des Gesamtkonzeptes Kinderschutz auf Grundlage der Empfehlungen der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe zur „Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII“ und zur „Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“ zustimmen.
Die Fälle von Misshandlung, Vernachlässigung, sexuellen Missbrauch und sogar Tötung von Kindern hat zugenommen, wobei die vorliegenden Zahlen lediglich die erfassten Fälle abbilden. Laut Mitteilung des Bundeskriminalamtes muss von einer siebenmal so großen Dunkelziffer und Anzahl an Kinder und Jugendlichen ausgegangen werden, die von Misshandlung, Vernachlässigung, sexuellen Missbrauch betroffen und von - möglicherweise tödlicher - Gewalt bedroht sind. Diese, bereits seit Jahren zu verzeichnende Entwicklung haben Handlungsaufträge an die öffentliche Jugendhilfe zur Folge, die vor Ort Strukturen und Angebote im Kinderschutz stärken und schaffen muss. Die Stadt Erkelenz verfügt im eigenen Stadtgebiet oder innerhalb des Kreises Heinsberg nicht über eine „Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt“. Bei Bedarf und Notwendigkeit müssen derartige Angebote von betroffenen Kindern und deren Eltern sowie von Fachkräften außerhalb des Kreisgebietes, z.B. in Mönchengladbach oder Düsseldorf, aufgesucht und angefragt werden. Das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales bittet daher den Jugendhilfeausschuss, dem Rat der Stadt den Aufbau eines entsprechenden Angebots entweder gemeinsam mit weiteren Jugendämtern im Kreis Heinsberg oder in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu empfehlen und verweist diesbezüglich auf die separate Beschlussvorlage zu Top 03.
Hinsichtlich des Beratungsanspruches gem. § 8b SGB VIII von Personengruppen, die außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe ehrenamtlich oder hauptberuflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, soll das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales beauftragt werden, entsprechende Vereinbarungen mit weiteren Trägern auszuhandeln, die nach Möglichkeit auf einem pauschalierten System beruhen und den Ratsuchenden einen freien Zugang zur Beratung ermöglichen.
Zur Umsetzung des § 72a SGB VIII wird das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales weiter mit den örtlichen Vereinen, Verbänden, Vereinigungen, Initiativen und andere Organisationen, die Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe durchführen, über den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen im Austausch bleiben und diesen, bei entsprechendem Bedarf, beratend und unterstützend zur Verfügung stehen.
Der Prozess zur Überarbeitung und Weiterentwicklung der Kooperationsvereinbarung gem. § 8a SGB VIII in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW wird fortgesetzt und durch ihre Implementierung in die institutionelle und gemeinschaftliche Kinderschutzarbeit von Schule und Jugendhilfe die Kooperation im Sinne einer gemeinsamen Verantwortungsgemeinschaft gestärkt. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Praxis zum Kinderschutz des Amtes für Kinder, Jugend, Familie und Soziales und die hieran orientierte Auseinandersetzung mit den Empfehlungen der Landschaftsverbände zur Wahrnehmung des Schutzauftrags und zur Qualität der insoweit erfahrenen Fachkraft zustimmend zur Kenntnis.
Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung: a) Regelmäßig die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahrensweise im Kinderschutz zu evaluieren und die örtliche Praxis anzupassen und dem Ausschuss zu berichten. b) Pauschalierte Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe in Erkelenz abzuschließen, um einen niederschwellige fachliche Beratung und Begleitung i.S. des § 8b SGB VIII für Personen anzubieten, die im beruflichen oder ehrenamtlichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen. c) Die Vereinbarungen zum Kinderschutz zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Soziales und den Schulen gem. § 8a SGB VIII und § 42.6 SchlG NW zu überarbeiten.“ Finanzielle Auswirkungen: Die zu einer qualitativ hochwertigen und bedarfs- und leistungsgerechten Erfüllung aller Aufgaben der öffentlichen benötigten Haushaltsmittel werden in den jeweiligen Haushalten bereitgestellt. Anlagen: Empfehlungen der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen Lippe zum Schutzauftrag a) Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung b) Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertungen der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft
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