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Vorlage - 0/51/271/2021  

 
 
Betreff: Beantragung von Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2021/2022
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
10.03.2021 
2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Kindpauschalen für Kinder in Tagespflege und Tageseinrichtungen  
Einrichtungsbezogene Darstellung der Gruppenformen und Buchungszeiten  

Tatbestand:

Nach § 33 Abs. 4 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) sind dem Land NRW jährlich zum 15. März die auf Basis der Jugendhilfeplanung ermittelten Kindpauschalen in den einzelnen Betreuungsformen zu melden.

 

Nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss soll entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dem Land – bis zum 15.03.2021 – der im anstehenden Kindergartenjahr 2021/2022 bestehende Bedarf mitgeteilt werden. Die Meldung ist Grundlage für die Mitfinanzierung der vorgesehenen Betreuungsplätze durch das Land in der Form der nach dem Kinderbildungsgesetz vorgesehenen Kindpauschalen.

 

Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in der Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind gezahlt. Die Stadt hat gemäß §§ 36 und 38 KiBiz den Trägern von Kindertageseinrichtungen einen Zuschuss zu den Kindpauschalen zu gewähren. Das Land wiederum gewährt den Jugendämtern einen pauschalierten Zuschuss anhand der am 15. März d. Jahres erstellten verbindlichen Kindergartenbedarfsplanung.

 

Zudem eröffnet § 55 Abs.  2 S. KiBiz der örtlichen Jugendhilfe bezüglich der Belegung von investiv geförderten U-3 Plätzen eine größere Flexibilität. Betreuungsplätze, die seit 2008 im Rahmen der U-3 Ausbauprogrammen geschaffen wurden, können künftig einzelfallbezogen auch mit Kindern im Alter ab drei Jahre belegt werden.

 

Die in § 55 Abs.2 Satz 2 KiBiz formulierten Voraussetzungen hinsichtlich der Zweckbindung gelten regelmäßig als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung als Grundlage für das weiter Verwaltungshandeln ein entsprechender Beschluss zur vorrangigen Belegung getroffen wird und die tatsächliche Belegung von investiv geförderten U3 Plätzen mit Ü3 Kindern in diesen Einzelfällen dokumentiert wird.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, beim Land bis zum 15.03.2021 eine Betriebskostenförderung zu beantragen. Grundlage hierfür ist das als Anlage 02 beigefügten Konzept. Daraus zu entnehmen sind die im Rahmen der Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2021/2022 ermittelten Betreuungsplätze in den darin vorgesehenen Betreuungsformen.

 

Sollten sich vor und/oder nach dem 15.03.2021 Änderungsnotwendigkeiten ergeben, die das Gesamtkonzept nicht wesentlich verändern, wird die Verwaltung ermächtigt, dies im Rahmen der laufenden Geschäfte der Verwaltung vorzunehmen“.

 

Weiterhin ermächtigt der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung, Einzelfallregelungen gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz zu den zweckgebundenen Betreuungsplätzen zu treffen.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Höhe der Kindpauschalen für die in Anlage 02 dargestellten Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2021/2022 betragen 15.719.007,48 Euro.


Anlagen:

01 Kindpauschalen für Kinder in Tagespflege und Tageseinrichtungen

02  Einrichtungsbezogene Darstellung der Gruppenformen und Buchungszeiten

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kindpauschalen für Kinder in Tagespflege und Tageseinrichtungen (194 KB)      
Anlage 2 2 Einrichtungsbezogene Darstellung der Gruppenformen und Buchungszeiten (441 KB)