Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 4 KiBiz verpflichtet, im Rahmen der Jugendhilfeplanung gem. §§ 79 und 80 SGB VIII unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zu entwickeln.
Die Kita-Bedarfsplanung ist jährlich fortzuschreiben und dem aktuellen Bedarf anzupassen. Beschlussentwurf(in eigener Zuständigkeit): „Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2021/2022.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Mittel werden im städt. Haushalt zur Verfügung gestellt. Anlage: 01 Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2021/2022 der Stadt Erkelenz
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