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Vorlage - A 10/006/2021  

 
 
Betreff: Antrag auf Nutzung des Stadtwappens
Status:öffentlich  
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
24.02.2021 
3. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Mit E-Mail vom 31.01.2021 beantragen die Betreiber des Hotels Rheinischer Hof, Familie Elsner-Wink, Kölner Str. 18, die Verwendung des Erkelenzer Stadtwappens. Die Hotelbetreiber beabsichtigen fünf Fahnen mit dem Erkelenzer Stadtwappen an der Fassade des Hotels aufzuhängen.

Die Betreiber beherbergen in der Regel nationale und internationale Gäste und passen die Beflaggung am Gebäude entsprechend an diese an. Aufgrund der aktuellen Lage (Corona-Pandemie) möchte man daher die Genehmigung erhalten, die Erkelenzer Stadtfahnen (mit Wappen) am Gebäude anzubringen.

 

Zuständig für den Beschluss über die Genehmigung oder die Versagung der Verwendung des Stadtwappens ist nach § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz der Rat. Gemäß § 5 Abs. 2 der Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens der Stadt Erkelenz ist die Verwendung des Wappens auf Fahnen zur vorübergehenden Beflaggung von Gebäuden oder Grundstücken sowie zur vorübergehenden Ausschmückung von Gebäuden bei besonderen Anlässen grundsätzlich zu erteilen.

 

Da die Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich gegeben sind, kann eine Genehmigung erteilt werden.


Beschlussentwurf:

Dem Antrag der Betreiber des Hotels Rheinischer Hof, Familie Elsner-Wink, Kölner Str. 18, Erkelenz, zur Nutzung des Erkelenzer Stadtwappens auf Fahnen, die an der Fassade des Hotels angebracht werden sollen, wird entsprochen. Die Genehmigung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt.“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.