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Tatbestand: Gemäß § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hat der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
Dementsprechend sollen aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme durch RWE Power die im gemeinschaftlichen Interesse getroffenen Festsetzungen - Bewirtschaftung von Feldflächen und sonstigen Grundstücken - für die jeweiligen Beteiligten der im Flurbereinigungsverfahren Immerath, Schlussfeststellung vom 05.12.1983, entstandenen Wegeparzellen in der Gemarkung Immerath, Flur 19, Flurstücke 1 und 50 durch Satzung aufgehoben werden.
Die Aufhebungsabsicht wurde am 07.12.2020 im Amtsblatt der Stadt Erkelenz bekannt gemacht und ab diesem Zeitpunkt eine einmonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Diese Satzung wird der Aufsichtsbehörde, dem Landrat des Kreises Heinsberg, als Entwurf vor der Bekanntmachung zur Zustimmung gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG vorgelegt.
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Beschlussentwurf: „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung von Festsetzungen auf Wegeparzellen in der Gemarkung Immerath, Flur 19, Flurstücke 1 und 50 aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: RWE Power zahlt an die Stadt Erkelenz für die Dauer der bergbaulichen Inanspruchnahme die in den entsprechenden Vereinbarungen festgelegten Entschädigungen. Anlage: Entwurf der Satzung über die Aufhebung von Festsetzungen auf Wegeparzellen
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