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Vorlage - A 10/094/2020  

 
 
Betreff: Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW vom 23.11.2020: Anschaffung und Installation von Plexiglastrennsystemen an den Sitzplätzen für die Klassenräume des Cusanus-Gymnasiums der Stadt Erkelenz - Europaschule
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
10.12.2020 
1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anregung § 24 - Plexiglassystem  

Tatbestand:

Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Schulkonferenz des Cusanus-Gymnasiums regen mit Schreiben vom 23.11.2020 – adressiert an den Rat der Stadt Erkelenz –  die Anschaffung von und Installation von Plexiglastrennsystemen an den Sitzplätzen für die Klassenräume des Cusanus-Gymnasiums an.

 

Das Originalschreiben ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Bei den an den Rat gerichteten Schriftsätzen handelt es sich nach Prüfung durch die Verwaltung um Anregungen auf der Grundlage des § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW).

 

§ 24 Abs. 1 GO NRW begründet das Recht, dass jeder sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat bzw. den von ihm beauftragten Beschwerdeausschuss wenden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 GO NRW hat die Hauptsatzung die näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung geschehen.

 

Für die Erledigungen solcher Anregungen und Beschwerden hat der Rat den Hauptausschuss (jetzt: Haupt- und Finanzausschuss) bestimmt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Während der zurzeit herrschenden Pandemie ist die Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-COV2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO – des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW die wesentliche Rechtsquelle für den Infektionsschutz an den Schulen in NRW.

 

Hier werden neben dem aktuellen Infektionsgeschehen und dem weiterhin notwendigen Infektionsschutz auch die Durchführung und Sicherstellung eines angepassten Schulbetriebs mit Unterricht nach Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen berücksichtigt.

 

Die CoronaBetrVO gibt klare Vorgaben zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung und zur Hygiene. Auf die Wiedergabe von Einzelregelungen wird an dieser Stelle verzichtet, da davon ausgegangen werden kann, dass sie allgemein bekannt sind.

 

Der Städtetag NRW, der Landkreistag NRW,  der Städte- und Gemeindebund und das Ministerium für Schule und Bildung haben in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19“ veröffentlicht, die eine wertvolle Ergänzung der CoronaBetrVO darstellen.

 

Diese Hinweise beinhalten u. a. auch Empfehlungen zum Luftaustausch und effizienten Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole, die das Umweltbundesamt auf Bitte der KMK erarbeitet und veröffentlicht hat.

 

Kernpunkte sind:

 

-

Während des Unterrichtes wird alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüftet.

-

Bei kalten Außentemperaturen im Winter reichen dafür 3 bis 5 Minuten aus.

-

Nach jeder Unterrichtsstunde soll über die gesamte Pause gelüftet werden.

-

Wenn möglich sind gegenüberliegende Fenster gleichzeitig weit zu öffnen (Querlüften).

-

Die beim Stoß- und Querlüften um wenige Grad absinkende Raumtemperatur steigt nach dem Schließen der Fenster schnell wieder an.

 

Kann eine jederzeitige wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Aufenthalt von mehreren Personen nicht in Betracht.

 

Das Robert Koch Institut geht in der Schrift: „Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“  u. a. auch ausführlich auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Lüftung zur wesentlichen Verminderung des Infektionsrisikos ein. Die o. a. Ausführungen werden in dieser Schrift bestätigt.

 

Die Beschaffung von Plexiglastrennsystemen an Schulen ersetzt in keiner Weise das notwendige Lüften.

 

Sie kann lediglich eine unterstützende Maßnahme zum Schutz vor Primärinfektionen sein.

 

Dieser Schutz ist jedoch durch den konsequenten Einsatz von Mund-Nase-Bedeckungen entsprechend den Vorschriften der CoronaBetrVO gegeben. Das Lüften wirkt unterstützend.

 

Seitens der Verwaltung werden die von der Landesregierung getroffenen Regelungen hinsichtlich des Infektionsschutzes an Schulen als durchaus ausreichend angesehen. Es wird empfohlen, die Anregung bezüglich der Anschaffung und Installation von Plexiglastrennsystemen an den Sitzplätzen für die Klassenräume des Cusanus-Gymnasiums abzulehnen.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit als Beschwerdeausschuss bzw. in eigener Zuständigkeit):

 

„…….“


Finanzielle Auswirkungen:

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Anlage:

Anregung nach § 24 GO NRW vom 23.11.2020: Anschaffung und Installation von Plexiglastrennsystemen für die Klassenräume des Cusanus-Gymnasiums der Stadt Erkelenz - Europaschule

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anregung § 24 - Plexiglassystem (594 KB)