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Vorlage - A 10/093/2020  

 
 
Betreff: Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW vom 23.11.2020: Anschaffung von Luft-Virenfiltern für die Klassenräume des Cusanus-Gymnasiums der Stadt Erkelenz - Europaschule
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
10.12.2020 
1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anregung § 24 - Luft-Virenfilter  

Tatbestand:

Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Schulkonferenz des Cusanus-Gymnasiums regen mit Schreiben vom 23.11.2020 – adressiert an den Rat der Stadt Erkelenz –  an, die Anschaffung von Luft-Virenfiltern für die Klassenräume des Cusanus-Gymnasiums der Stadt Erkelenz zu beschließen.

 

Gleichzeitig bitten Sie um Beschluss, klassenspezifische Elterninitiativen zur Anschaffung von wirksamen Luft-Virenfiltern zu unterstützen und die Nutzung von in Eigeninitiative erworbenen Filtersystemen zu gestatten.

 

Das Originalschreiben ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Bei den an den Rat gerichteten Schriftsätzen handelt es sich nach Prüfung durch die Verwaltung um Anregungen auf der Grundlage des § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW).

 

§ 24 Abs. 1 GO NRW begründet das Recht, dass jeder sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat bzw. den von ihm beauftragten Beschwerdeausschuss wenden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 GO NRW hat die Hauptsatzung die näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung geschehen.

 

Für die Erledigungen solcher Anregungen und Beschwerden hat der Rat den Hauptausschuss (jetzt: Haupt- und Finanzausschuss) bestimmt.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Während der zurzeit herrschenden Pandemie ist die Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-COV2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO – des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW die wesentliche Rechtsquelle für den Infektionsschutz an den Schulen in NRW.

 

Hier werden neben dem aktuellen Infektionsgeschehen und dem weiterhin notwendigen Infektionsschutz auch die Durchführung und Sicherstellung eines angepassten Schulbetriebs mit Unterricht nach Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen berücksichtigt.

 

Die CoronaBetrVO gibt klare Vorgaben zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung und zur Hygiene. Auf die Wiedergabe von Einzelregelungen wird an dieser Stelle verzichtet, da davon ausgegangen werden kann, dass sie allgemein bekannt sind.

 

Der Städtetag NRW, der Landkreistag NRW, der Städte- und Gemeindebund und das Ministerium für Schule und Bildung haben in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19“ veröffentlicht, die eine wertvolle Ergänzung der CoronaBetrVO darstellen.

 

Diese Hinweise beinhalten u. a. auch Empfehlungen zum Luftaustausch und effizienten Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole, die das Umweltbundesamt auf Bitte der KMK erarbeitet und veröffentlicht hat.

 

Kernpunkte sind:

 

-

Während des Unterrichtes wird alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüftet.

-

Bei kalten Außentemperaturen im Winter reichen dafür 3 bis 5 Minuten aus.

-

Nach jeder Unterrichtsstunde soll über die gesamte Pause gelüftet werden.

-

Wenn möglich sind gegenüberliegende Fenster gleichzeitig weit zu öffnen (Querlüften).

-

Die beim Stoß- und Querlüften um wenige Grad absinkende Raumtemperatur steigt nach dem Schließen der Fenster schnell wieder an.

 

Kann eine jederzeitige wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Aufenthalt von mehreren Personen nicht in Betracht.

 

Das Robert Koch Institut geht in der Schrift: „Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“  u. a. auch ausführlich auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Lüftung zur wesentlichen Verminderung des Infektionsrisikos ein. Die o. a. Ausführungen werden in dieser Schrift bestätigt.

 

Hinsichtlich des darüber hinaus von den Antragstellern gewünschten Einsatzes von Luft-Virenfiltern wurden verschiedene Fachartikel, Stellungnahmen und Gutachten ausgewertet. Im Einzelnen sind folgende Ergebnisse darzustellen:

 

Gutachten der Universität der Bundeswehr, München „Können mobile Raumlufterzeuger eine indirekte SARS-VOV-2 Infektionsgefahr durch Aerosole wirksam reduzieren“ vom 05.08.2020.

 

Getestet wurde in diesem Zusammenhang das Gerät TROTEC TAC V+ Raumluftreiniger.

 

Zusammenfassung und Schlussfolgerung:

 

„… Abschließend ist zu betonen, dass Raumluftreiniger, geöffnete Fenster und leistungsstarke RLT Anlagen zwar geeignete Werkzeuge sind, um dem indirekten Infektionsrisiko zu begegnen, aber das direkte Infektionsrisiko, das durch direktes Anhusten oder beim langen Unterhalten über kurze Distanz erfolgen kann, können sie nicht verringern. Es ist daher wichtig, weiterhin ausreichend große Abstände zu anderen Personen einzuhalten und Mund-Nasen-Bedeckungen oder partikelfiltrierende Atemschutzmasken zu tragen, damit eine direkte Infektion vermieden wird. …“

 

„Einsatz mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnahme in Schulen während der SARS-COV-2 Pandemie

Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt“.

 

Zusammenfassung:

 

„… Luftreiniger können Lüftung und Lüftungsanlagen nicht ersetzen

 

Die IRK sieht bei Lüftungsmaßnahmen folgende Abstufungen der Prioritäten:

 

 

1)

Regelmäßiges intensives Lüften über Fenster auf Grundlage der IRK-Empfehlungen vom 12.8.2020 sowie der UBA-Handreichung vom 15.10.2020 oder durch Einsatz von zentral oder etagenweise eingebauten Lüftungsanlagen.

 

2)

Wenn das Lüften über Fenster nur eingeschränkt möglich ist, soll der Einbau einfacher Zu-/und Abluftanlagen geprüft werden. Solche Anlagen können auch über die Pandemiesituation hinaus vor Ort verbleiben und bei eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit dauerhaft zur Verbesserung der Raumluftqualität beitragen.

 

3)

Wenn die Maßnahmen unter (1) und (2) nicht realisierbar sind, kann der Einsatz

von mobilen Luftreinigern erwogen werden. Diese sollen das Lüften jedoch nicht

ersetzen, sondern nur flankieren. Gelüftet werden muss in jedem Fall, selbst

wenn in solchen Fällen auch nur eingeschränkt möglich.

 

Räume, in denen keine Lüftungsmöglichkeit über Fenster vorhanden ist und auch keine Lüftungsanlage zum Einsatz kommt, sind für den Unterricht nicht geeignet. ….“

 

Fachbeitrag der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom 27.10.2020

 

„Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-COV-2“

 

„… Fazit

 

Mobile Raumluftreiniger können während der SARS-CoV-2-Epidemie nur als ergänzende präventive Infektionsschutzmaßnahme zum Schutz vor SARS-CoV-2 in Innenräumen, die über keine raumlufttechnische Anlage verfügen, bei Vorliegen von bestimmten Randbedingungen sinnvoll sein. Sie können allerdings die notwendige Frischluftzufuhr durch Lüften über Fenster oder raumlufttechnische Anlagen zur Erfüllung der Anforderungen der ASR A3.6 nicht ersetzen und bieten auch keinen Schutz vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im Nahbereich (Unterschreiten des Schutzabstandes von 1,5m).

 

Sie bedürfen eines sachgerechten Einsatzes unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Angaben. Dabei sind verschiedene Randbedingungen zu beachten, insbesondere die Dimensionierung und Positionierung im Raum sowie die Berücksichtigung von thermischen oder stofflichen Lasten im betreffenden Raum. Nicht außer Acht gelassen werden darf auch der Aspekt einer möglichen Lärmbelastung und der notwendigen regelmäßigen Wartung einschließlich des Filterwechsels unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen. …“

 

 

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin FAQ-Liste: „Was ist in Bezug auf Infektionsschutz beim Lüften von Räumen zu beachten?

 

Was ist bei dezentralen Sekundärluftgeräten (ohne Außenluftzufuhr) zu beachten?

 

„… Bei mobilen Raumluftreinigern handelt es sich um Sekundärluftgeräte, welche dem Raum keine Außenluft zuführen. Die Geräte sind zum Teil mit Schwebstofffilter (HEPA) ausgestattet und können weitere Methoden der Luftreinigung beinhalten (z. B. Ionisatoren, Plasmafilter, Ozon- oder UV-C-Desinfektion). Geräte mit wirksamen Methoden zur Luftreinigung können in ausgewählten Anwendungsfällen als ergänzende Maßnahme des Infektionsschutzes zielführend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Senkung der Konzentration virenbelasteter Aerosole zur Verfügung stehen (v. a. keine RLT-Anlage vorhanden/nachrüstbar und das freie Lüften eingeschränkt ist). Dies können z. B. Wartezimmer im medizinischen Bereich sein (Arztpraxen, Kliniken mit besonders schutzbedürftigen Personen), v. a. Räume kleinerer bis mittlerer Größe mit ggf. wechselnder Personenbelegung (wie auch Besprechungsräume).

 

Raumluftreiniger bedürfen eines sachgerechten Einsatzes unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Angaben, wie z. B. Luftdurchsatz, Schallleistung, Abscheide/Inaktivierungsgrad für Viren/Virenaerosole, und verschiedener Randbedingungen. Dazu gehören insbesondere eine geeignete Bemessung des Luftvolumenstroms im Verhältnis zum Raumvolumen und eine günstige Positionierung des Gerätes im Raum, um unerwünschte Effekte wie Zugluft oder Kurzschlussströmung am Gerät zu vermeiden. Außerdem sind ggf. thermische oder stoffliche Lasten, die durch diese Geräte erzeugt werden können, zu berücksichtigen. Auch die konkrete Raumnutzung ist hierbei von Bedeutung, gekennzeichnet  u. a. durch die Belegungsdichte und -dauer, die Anordnung der Personen im Raum und ihre Tätigkeiten (z. B. erhöhte körperliche Belastung/Aktivitäten mit erhöhtem Aerosolausstoß). Insbesondere in Räumen mit hoher Belegungsdichte (z. B. in Schulen) kann der Einsatz solcher Geräte die notwendigen Lüftungsmaßnahmen zum Austausch von Raumluft durch Außenluft nicht ersetzen, da Luftreiniger kein Kohlendioxid (CO2) abführen und somit nicht zur Senkung der CO2-Konzentration beitragen. …“

 

Weitere Literaturhinweise können bei Bedarf gegeben werden.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch Luft-Virenfiltergeräte kein direkter Schutz vor dem Coronavirus erreicht wird.

 

Sie können lediglich als Ergänzung zu den oben betriebenen Lüftungsmaßnahmen dienen.

 

Seitens der Verwaltung werden die von der Landesregierung getroffenen Regelungen hinsichtlich des Infektionsschutzes an Schulen als durchaus ausreichend angesehen. Es wird deshalb empfohlen, die Anregung bezüglich der Anschaffung und des Einsatzes von mobilen Luftfilteranlagen bzw. der Zulassung in Eigeninitiative beschafften Geräte im Cusanus-Gymnasium der Stadt Erkelenz abzulehnen.


Beschlussentwurf (in Zuständigkeit als Beschwerdeausschuss bzw. in eigener Zuständigkeit):

 

„…….“


Finanzielle Auswirkungen:

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Anlage:

Anregung nach § 24 GO NRW vom 23.11.2020: Anschaffung von Luft-Virenfiltern für die Klassenräume des Cusanus-Gymnasiums der Stadt Erkelenz - Europaschule

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anregung § 24 - Luft-Virenfilter (622 KB)